Sperrmüll nicht zu früh an die Straße stellen

Neustadt (dpa/tmn) · Sperrmüll sollte nicht zu früh auf die Straße gestellt werden. Denn aussortierte Möbel oder andere sperrige Teile könnten die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.

 Sofas, Schränke, Weihnachtsbäume: Die aussortierten Hinterlassenschaften sollten nicht zum Verkehrshindernis werden. Foto: Uwe Zucchi

Sofas, Schränke, Weihnachtsbäume: Die aussortierten Hinterlassenschaften sollten nicht zum Verkehrshindernis werden. Foto: Uwe Zucchi

Falls durch Müll an der Straße etwas beschädigt wird, muss der Besitzer Schadenersatz zahlen. Das entschied das Amtsgericht Neustadt am Rübenberg (Aktenzeichen: 55 C 1520/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau für den Abtransport von alten Möbeln mit der örtlichen Abfallbeseitigungsgesellschaft einen Termin für die Sperrmüllabfuhr vereinbart. Allerdings stellte die Frau den Sperrmüll bereits einen Tag vor dem Termin auf die Straße. Ein direkt neben den alten Möbeln geparktes Auto wurde durch Teile des Mülls beschädigt. Der Besitzer klagte auf Schadensersatz.

Mit Erfolg: Die Frau habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, als sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, befanden die Richter. Sie habe die Abfuhr der Möbel organisiert und sei somit dafür verantwortlich gewesen, dass dadurch kein Schaden entstehe. Die Frau musste daher die Kosten der Neulackierung in Höhe von knapp 400 Euro ersetzen.

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