Steuer über Zaun hinweg

Handwerkerleistungen sind auch über den eigenen Grund hinaus absetzbar. Das urteilte das Finanzgericht Berlin Brandenburg (AZ: 7 K 7310/10).

Damit können Steuerzahler Ermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie nicht auf dem Grundstück des Betroffenen erfolgen. Im konkreten Fall ging es für den Anschluss eines Einfamilienhauses an die zentrale Wasserversorgung. Die Handwerker-Kosten wollte die Familie in der Steuererklärung geltend machen, was das zuständige Finanzamt aber ablehnte. Zu Unrecht, so die Finanzrichter. Die Leistung sei auch dann anzuerkennen, wenn sie sich zum Teil zwangsläufig auf öffentlichem Grund abspiele. LBS/Karikatur: LBS

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