Steuern sparen mit Betriebskostenabrechnung

Berlin (dpa/tmn) · Um die Steuerlast zu senken, lohnt sich ein Blick in die Wohn-Betriebskostenabrechnung. Denn unter bestimmten Umständen ist in Teilen das steuerliche Absetzen möglich.

 Betriebskostenabrechnung: Posten über Posten - manche können steuerlich geltend gemacht werden. Foto: Kai Remmers

Betriebskostenabrechnung: Posten über Posten - manche können steuerlich geltend gemacht werden. Foto: Kai Remmers

Nebenkosten, die Mietern durch Hausmeister, Reinigungskräfte oder Gärtner entstehen, können von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings müssen dafür nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Erstens muss der Vermieter die Rechnungsbeträge bargeldlos überwiesen haben. Zweitens benötigt der Mieter eine Abrechnung über die Betriebskosten, in denen die Personalkosten von den Materialkosten getrennt werden.

Auf eine entsprechende Abrechung hat der Mieter dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg zufolge einen Anspruch (Az.: 222 C 90/09). Denn nur die Arbeitskosten werden steuerlich berücksichtigt - nicht vollständig, aber zu 20 Prozent. Beträgt der Anteil des Mieters an den Kosten etwa für den Hausmeister 400 Euro, erstattet das Finanzamt 80 Euro.

Der Mieter kann die Kosten noch für das Jahr steuerlich geltend machen, in dem er die Nebenkostenabrechnung erhält. Er kann also die im Jahr 2011 entstandenen Betriebskosten, die 2012 abgerechnet wurden, in der Steuererklärung für 2012 anführen, die er bis zum 31. Mai 2013 abgeben muss.

Auch Handwerkerleistungen können von der Steuer abgesetzt werden, dazu gehören Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten. Hier gilt ebenso: Das Geld muss überwiesen worden sein, nur zwanzig Prozent dürfen geltend gemacht werden.

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