Steuerpflicht trotz geschenkter Immobilie

Ein Immobilienbesitzer wollte die "Drei-Objekte-Grenze" umgehen, indem er binnen fünf Jahren drei Eigentumswohnungen verkaufte und die vierte seiner Frau schenkte. Diese veräußerte die geschenkte Immobilie ebenfalls in dieser Frist.

Das erkannte das Finanzgericht Düsseldorf nicht an (Az.: 16 K 2969/14). Bei mehr als drei verkauften Objekten in fünf Jahren geht die Finanzverwaltung von "gewerblichem Grundstückshandel" aus. Dann wird Gewerbesteuer fällig. Diese musste das Ehepaar dann auch zahlen. np

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