Sturmklingeln rechtfertigt kein Schadenersatz

München (dpa/tmn) · Für lästiges Sturmklingeln steht Mietern kein Schadenersatz zu. Im Urteilsfall wollte eine gekündigte Mieterin ihrer Vermieterin einfach nicht die Tür öffnen - und verklagte sie stattdessen.

Klingelt der Vermieter Sturm, stellt das keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Das befand das Amtsgericht München (Aktenzeichen: 473 C 31187/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In dem Fall hatte eine Mieterin Streit mit ihrer Vermieterin. Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag wegen Mietrückständen, die Mieterin wollte das nicht akzeptieren. Stattdessen warf sie der Vermieterin vor, in ihre Privatsphäre eingegriffen und ihre Gesundheit geschädigt zu haben.

Die Begründung: Die Vermieterin habe durch ihre Tochter mehrere Schreiben persönlich übergeben lassen wollen. Die Tochter habe an der Wohnungstür sturmgeklingelt. Der dadurch entstandene psychische Druck habe ihr schwer zugesetzt, so die Mieterin. Ihr stünden daher 15 000 Euro Schadenersatz zu.

Das Gericht lehnte das ab und verpflichtete die Mieterin, die Wohnung zu räumen. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Das Übergeben von Schriftstücken an der Wohnungstür stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im Sturmklingeln sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Frau freigestanden habe, die Tür zu öffnen. Selbst wenn man einen Eingriff annehme, wäre dieser unerheblich und zöge keinen Schadenersatzanspruch nach sich.

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