Sturz auf nicht gestreutem Gehweg rechtfertigt hohes Schmerzensgeld

Brandenburg (dpa/tmn) · Für Hausbesitzer ist Schnee im Winter lästig - sie müssen den Gehweg vor ihrem Grundstück räumen. Kommen sie der Pflicht nicht nach, kann dies hohe Schmerzensgeldforderungen nach sich ziehen.

 Vorbildlich: Ein älterer Mann schiebt auf einem Bürgersteig den Schnee, damit keiner fällt. Foto: Patrick Pleul

Vorbildlich: Ein älterer Mann schiebt auf einem Bürgersteig den Schnee, damit keiner fällt. Foto: Patrick Pleul

Wer im Winter vor seinem Grundstück nicht streut, riskiert hohe Schmerzensgeldforderungen. Stürzt ein Passant auf dem glatten Gehweg und verletzt sich, trifft ihn in der Regel keine Mithaftung. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene in der Straße wohnt und wusste, dass nicht gestreut wurde, befand das Oberlandesgericht Brandenburg (Az.: 6 U 95/12). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Eine Schmerzensgeldforderung von 20 000 Euro hielt das Gericht hierbei für angemessen.

In dem verhandelten Fall war eine Frau vor dem Grundstück eines Nachbarn gestürzt, der seit Tagen nicht gestreut hatte. Die Frau rutschte auf einer durch Neuschnee verdeckten Eisfläche aus. Sie zog sich mehrere Brüche zu, die operiert werden mussten. Der Nachbar, gegen den sie klagte, war der Meinung, die Frau trage zumindest eine Mitschuld, da sie den vereisten Gehweg genutzt habe.

Das Gericht sah das anders: Grundsätzlich trage der Stürzende keine Mitschuld. Es könne niemandem vorgeworfen werden, dass er das Haus verlasse und auf einem noch nicht geräumten Gehweg laufe. Dies gelte auch für Anwohner - zumal die Eisfläche unter Neuschnee verborgen gelegen habe. Die Richter sprachen der Frau Schadensersatz und 20 000 Euro Schmerzensgeld zu. Hierbei hatte das Gericht die Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ebenso berücksichtigt wie auch die Beeinträchtigungen durch Verletzung und Operation.

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