Telefon und Internet: Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Stuttgart (dpa/tmn) · Verträge für Handy, Telefon und Internet laufen oft zwei Jahre. Wer währenddessen umzieht, kann den Vertrag nicht immer vorzeitig beenden. Oft ist der Kunde auf die Kulanz der Anbieter angewiesen.

 Das Sonderkündigungsrecht für Internetanschlüsse ist im Telekommunikationsgesetz klar geregelt. Foto: Frank Rumpenhorst

Das Sonderkündigungsrecht für Internetanschlüsse ist im Telekommunikationsgesetz klar geregelt. Foto: Frank Rumpenhorst

Ob Umzug ins Ausland oder die neue gemeinsame Wohnung mit dem Lebenspartner: Oft wollen Kunden ihren Handy- und Telefonvertrag sowie Internetanschluss vorzeitig kündigen. „Darauf hat man einen Rechtsanspruch - aber nur unter ganz bestimmten Bedingungen“, erklärt Karin Thomas-Martin von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Kann der Anbieter den Vertrag auch am neuen Wohnort erfüllen, läuft der Vertrag weiter. Bietet das Unternehmen die Leistung dort nicht an, kann der Verbraucher mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende vorzeitig kündigen.

Strittig ist jedoch, was „anbieten“ genau bedeutet. Wer etwa ins Ausland zieht, kann sein Handy mit Vertrag dort zwar nutzen, allerdings nur zu viel höheren Kosten als in Deutschland. „Die Roaming-Gebühren dürften nicht anfallen - oder doch? Da lassen sich beide Ansichten vertreten. Das ist nicht klar“, sagt Christiane Bierekoven, Fachanwältin für Informationstechnologierecht. Weil das neue Telekommunikationsgesetz erst seit Mai gilt, gibt es zu diesem Fall noch keine höchstrichterliche Entscheidung. Kunden sind also auf die Kulanz der Anbieter angewiesen, wenn sie kündigen wollen.

Eindeutig ist das Gesetz bei Internetanschlüssen, erklärt Bierekoven. Ist am neuen Wohnort eine vereinbarte Leistung - etwa die Geschwindigkeit eines DSL-Anschlusses - nicht verfügbar, kann der Kunde von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Auch wenn es den regionalen Anbieter woanders gar nicht gibt, kann der Kunde aussteigen. Außerdem ist jetzt geregelt: Nimmt der Verbraucher seinen Anschluss mit, darf sich die Laufzeit des Vertrags nicht mehr einfach verlängern. Allerdings kann der Anbieter ein Entgelt für den Umzug verlangen, das höchstens so hoch sein darf wie die Gebühr für eine Neuschaltung des Anschlusses.

Ziehen zwei Menschen mit jeweils einem Telefon- oder Internetvertrag zusammen, werden sie nicht zwingend einen der beiden Verträge los. „Das ist ihr eigenes Risiko. Die Leistung wird vom Unternehmen für beide angeboten“, sagt Bierekoven. Die Verbraucherzentrale berichtet allerdings, dass die meisten Anbieter hier kulant sind - gerade wenn beide beim gleichen Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen haben. Zumindest ein Teil der Kosten werde dann meist erlassen.

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