Terrasse ohne Zustimmung muss weg

Hat ein Wohnungseigentümer in einer Wohneigentumsanlage eine Terrasse gebaut, für die nicht die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft vorlag, so kann sie auch nach Jahren noch abgerissen werden. Das hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Sobald jedoch Verjährung eingetreten ist, also nach mehr als drei Jahren, muss die Gemeinschaft die Kosten für den Rückbau tragen (Az.: 512 C 14/14). np

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