Teure Ausrutscher

Berlin · Jedes Jahr im Herbst türmen sich wieder Mengen von Herbstlaub auf den Gehwegen. Kommt es zu einem Unfall, kann das teuer werden. Denn der Hauseigentümer ist erst einmal haftbar.

Berlin. "Glatteis ohne Frost" nennen Haftpflichtversicherer das Herbstlaub auf Bürgersteigen. Die bunten Blätter bilden - besonders bei Nässe - unter dem Druck von Schuhsohlen eine glitschige Schicht. Die Rutschgefahr besteht 24 Stunden, die Haftung für ungewollte Ausrutscher ebenso. Denn wie bei der Räum- und Streupflicht im Winter besteht auch im Herbst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Gehwege gefahrlos benutzt werden können. Wer mit dem Besen zu Werke gehen muss, damit alle rutschfest "gehen" können, regelt das Gesetz. Das aber verlangt kein "Besen bei Fuß".
Normalerweise haben die Gemeinden die Pflicht zum Kehren der Bürgersteige auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Die sind verantwortlich dafür, dass vor ihrem Haus alles mit rechten Dingen zugeht. Ein "laubgeschädigter" Passant kann sich also an den Vermieter halten, der möglicherweise auf seine Mieter zurückgreifen kann.
Doch ein Urteil des Landgerichts Coburg zeigt, dass unvorsichtige Fußgänger nicht immer mit Schadenersatz vom "säumigen" Mieter oder Hausbesitzer rechnen können, wenn sie auf nassem Laub ausrutschen und sich verletzen. Sie hätten (auch) selbst aufzupassen. Tägliches Kehren jedenfalls wäre zu viel verlangt, urteilten die Richter. (AZ: 14 O 742/07)
Komplexe mit Eigentumswohnungen sind ein besonderer Fall. Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam verpflichtet, dass vor ihrem Anwesen nichts Schlimmes passiert. Ein verunglückter Fußgänger kann sich demnach mit berechtigten Ansprüchen zunächst an den Verband der Eigentümergemeinschaft wenden. Bleibt er erfolglos, so kann er sich einen Eigentümer "aussuchen" und bei ihm Ansprüche geltend machen.
Wie aber können sich Hauseigentümer gegen Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich verletzt haben, versichern? Die Privathaftpflichtversicherung hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen; für Mehrfamilienhäuser oder vermietete Einfamilienhäuser tritt gegebenenfalls deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ein.
Und der Mieter? Für ihn kann es wichtig sein, über eine Privat-Haftpflichtversicherung zu verfügen - für den Fall, dass er vom Vermieter (oder dessen Versicherung) schadenersatzpflichtig gemacht wird, weil er seiner, aus dem Mietvertrag resultierenden Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist.
Zum Umfang solcher Bemühungen kommt es auf den Einzelfall an. Türmt sich das Laub, so muss häufiger gekehrt werden. Andererseits ist es den Hausbesitzern/Mietern aber auch nicht zuzumuten, den ganzen Tag "Besen bei Fuß" zu stehen, wie die Coburger Richter entschieden haben.

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