Trotz Funktechnik: Vermieter regelt Rauchmelder-Einbau

Berlin (dpa/tmn) · Mieter müssen den Einbau von Rauchmeldern zulassen - und das unabhängig vom Modell. Das Recht, die Marke und das Fachunternehmen auszuwählen, liegt allein beim Vermieter. Das entschied ein Landgericht.

 Ein Mieter muss den Einbau eines Rauchmelders - unabhängig von Marke und Hersteller - hinnehmen. Alles dies entscheidet der Vermieter mit Blick auf die Einheitlichkeit und der damit verbundenen höheren Sicherheit. Foto: Franz-Peter Tschauner

Ein Mieter muss den Einbau eines Rauchmelders - unabhängig von Marke und Hersteller - hinnehmen. Alles dies entscheidet der Vermieter mit Blick auf die Einheitlichkeit und der damit verbundenen höheren Sicherheit. Foto: Franz-Peter Tschauner

Mieter müssen den Einbau eines Rauchmelders als Modernisierungsmaßnahme dulden - auch wenn das Gerät mit Funktechnik ausgestattet ist. Denn der Vermieter darf den Gerätetyp frei wählen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Köln hervor (Az.: 10 S 88/15).

Im konkreten Fall, auf das der Deutsche Mieterbund aufmerksam macht, protestierte ein Mieter gegen den Einsatz des mit Funktechnik ausgestatteten Rauchmelders. Der Mann fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn er befürchtete, dass das ausgewählte Gerät nicht nur dem Brandschutz diene, sondern auch Bewegungsprofile von Personen in der Wohnung erstellen könnte - mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie. Außerdem war er davon überzeugt, dass technisch sogar eine Aufzeichnung von in der Wohnung geführten Gesprächen möglich sei. Er bot der Vermieterin an, auf eigene Kosten ein Gerät zu kaufen. Die Frau lehnte ab.

Die Richter des Landgerichts Köln gaben ihr Recht und stellten klar, der Vermieter habe ein Dispositionsbefugnis - er könne also über die Marke der Rauchmelder, die Anzahl der Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen bestimmen. Zumal eine einheitliche Geräte-Ausstattung im Gebäude den Einbau und die spätere Wartung erleichtere - somit sei dadurch ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.

Eine Beschwerde gegen dieses Urteil nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an. Mit der Begründung: „Keine Aussicht auf Erfolg“ (1 BvR2921/15). Die bloße Möglichkeit einer Manipulation des Gerätes reiche nicht aus. Der Mieter müsse dies beweisen.

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