Überhöhter Wasserverbrauch nicht auf alle Mieter umlegbar

Berlin (dpa/tmn) · In einem Mietshaus lief monatelang eine defekte Toilettenspülung. Die Mieter sollten die stark erhöhte Wasserabrechnung bezahlen und stellten sich quer. Nun hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Mieter müssen einen stark überhöhten Wasserverbrauch im Abrechnungsjahr nicht zahlen. Der Vermieter darf die hieraus resultierenden hohen Wasserkosten nicht einfach als Betriebskosten nach der Wohnfläche auf alle Mieter des Hauses verteilen.

Im Zweifel muss der Vermieter der Abrechnung den Wasserverbrauch des Vorjahres zugrundelegen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 616 C 7749/15). Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) rechnete der Vermieter in dem verhandelten Fall für das Jahr 2015 insgesamt Wasser- und Abwasserkosten in Höhe von rund 6260 Euro ab.

Im Jahr davor lagen die Kosten aber nur bei etwa 2290 Euro, 2013 bei rund 2760 Euro. Der Grund für die hohen Wasserkosten und -verbräuche war eine offensichtlich monatelang laufende Toilettenspülung in einer leerstehenden Wohnung des Hauses. Diese Kosten kann der Vermieter aber nicht in voller Höhe auf alle Mieter umlegen.

Grundsätzlich sind zwar die Gesamtkosten für Wasser und Abwasser auf die Gesamtheit der Mieter anteilig umlagefähig, wenn keine Wasseruhren für die einzelnen Wohnungen vorhanden sind. Das gilt nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes aber nur dann, wenn das Wasser auch bestimmungsgemäß verwendet wurde.

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