Unübersichtliche Betriebskostenabrechnung kann richtig sein

Berlin (dpa/tmn) · Jeder Mieter wünscht sich eine geordnete Auflistung der angefallenen Betriebskosten. Der Bundesgerichtshof argumentiert jedoch, dass auch chaotisch strukturierte Abrechnungen zulässig sind - solange sie formal richtig sind.

Eine Betriebskostenabrechnung muss nicht übersichtlich sein. Ausreichend ist es, wenn die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält.

Das geht aus einer Erklärung des Deutsche Mieterbundes (DMB) mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: VIII ZR 3/17) hervor.

Entscheidend ist nach Ansicht der Richter allein, ob die Angaben in der Abrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen.

In dem verhandelten Fall listete die beanstandete Abrechnung auf der ersten Seite 15 Kostenpositionen auf, addierte auf ihrer Rückseite dann die Nummern dieser Positionen und ordnete sie vier mit A bis D bezeichneten Rubriken zu, ohne dabei die Kostenpositionen selbst noch einmal zu beschreiben. Schließlich wurden auf der Folgeseite die Nebenkostenrubriken nicht wie vorher mit A bis D, sondern jetzt mit den Gliederungsziffern 1 bis 4 gekennzeichnet.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist auch eine derartige Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Mieter, um die auf der dritten Seite der Abrechnung auf ihn entfallenden Kostenanteile nachzuvollziehen, auf die beiden vorherigen Seiten zurückblättern und die auf drei Seiten enthaltenen Angaben gedanklich zusammenführen müsse.

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