Unzumutbare Härte: Modernisieren muss nicht immer sein

Berlin (dpa/tmn) · Wird ein Mietshaus modernisiert, kann das für die Mieter eine große Belastung sein. In einigen Fällen können Betroffene ihre Duldung wegen unzumutbarer Härte verweigern.

 Mieter müssen eine Modernisierung nicht dulden, wenn die Baumaßnahmen eine unzumutbare Härte darstellen. Foto: Patrick Pleul

Mieter müssen eine Modernisierung nicht dulden, wenn die Baumaßnahmen eine unzumutbare Härte darstellen. Foto: Patrick Pleul

Kündigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen an, so muss der Mieter diese nicht immer dulden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Arbeiten so umfassend sind, dass der Mieter deshalb für mehrere Monate aus der Wohnung ausziehen muss.

Eine großangelegte Modernisierung würde für den Mieter eine unzumutbare, nicht zu rechtfertigende Härte darstellen, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) und verweist auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (Az.: 65 S 301/15). Grundsätzlich gilt: Je länger die Maßnahme dauert und je umfangreicher sie ist, desto eher ist eine unzumutbare Härte anzunehmen.

In dem konkreten Fall waren die geplanten Bauarbeiten so umfangreich, dass der Mieter für zwölf Monate hätte ausziehen müssen. Der Vermieter wollte unter anderem die Wasser- und Abwasserleitungen erneuern, das Badezimmer umbauen, Fenster und die Fließen in Bad und Küche austauschen sowie zwei zusätzliche Balkone anbauen lassen. Dagegen wehrte sich der Mieter.

Das Landgericht Berlin betonte, dass bei einer Modernisierung oder Instandsetzung zwar Einschränkungen im Besitzrecht des Mieters möglich seien. Der Vermieter könne aber in der Regel nicht die Herausgabe der Wohnung fordern oder das Mietverhältnis vollständig beenden. Nur wenn zwingende Gründe für die Modernisierung sprechen, muss der Mieter unter Umständen einzelne Zimmer vorübergehend räumen, zwischenzeitlich umziehen oder in ein Hotel ausweichen. Der Vermieter müsse dann in der Regel dem Mieter eine Ersatzunterkunft stellen, die dessen konkreten Lebensverhältnissen entspricht. Andernfalls muss der Mieter die Maßnahme meist nicht dulden.

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