Urteil: Vermieter muss Mieter nicht vorzeitig aus Vertrag entlassen

Berlin (dpa/tmn) · Für zwei Wohnungen gleichzeitig die Miete zu zahlen, ist ärgerlich. Allerdings ist das manchmal unumgänglich. Denn Vermieter müssen ihre Mieter nicht in jedem Fall vorzeitig aus einem Mietvertrag entlassen.

 Die Kündigungsfrist eines Mietvertrages müssen beide Seiten einhalten. Aus Kulanz kann der Vermieter den Mieter natürlich aus dem Vertrag vorzeitig entlassen. Foto: Sven Hoppe

Die Kündigungsfrist eines Mietvertrages müssen beide Seiten einhalten. Aus Kulanz kann der Vermieter den Mieter natürlich aus dem Vertrag vorzeitig entlassen. Foto: Sven Hoppe

Wer seine Wohnung kündigt, hat in der Regel eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Wollen Mieter nach einem Umzug doppelte Mietzahlungen vermeiden, können sie ihren Vermieter zwar bitten, den Vertrag vorzeitig aufzulösen.

Doch einen Anspruch auf Zustimmung haben sie nicht. Das entschied das Landgericht Berlin. Solange der Vertrag läuft, muss die Miete weitergezahlt werden, berichtet die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 7/2016).

Im verhandelten Fall hatte ein Mieter seine Wohnung im September gekündigt und seine Vermieterin gebeten, den Vertrag zum 31. Oktober aufzulösen. Die Vermieterin wollte das nicht akzeptieren. Der Mieter stellte die Mietzahlungen trotzdem ein. Als der nun ehemalige Mieter seine Kaution ausgezahlt haben wollte, verrechnete die Vermieterin die zwei noch ausstehenden Mieten damit. Dagegen klagte der Mieter - allerdings ohne Erfolg.

Die Miete für November und Dezember habe der Vermieterin zugestanden, befand das Gericht (Az.: 67 S 39/16). Der Anspruch habe mit der Kaution gegengerechnet werden dürfen. Vermieter seien nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen.

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