Urteil: Verzogene Wohnungstür ist kein Mangel

Berlin (dpa/tmn) · Ist eine Wohnungstür leicht verzogen, aber funktionstüchtig, können Mieter dafür keine Mietminderung geltend machen. Das befanden die Richter am Amtsgericht München.

Eine leicht verzogene Wohnungstür berechtigt nicht zur Mietminderung. Denn solange die Tür abschließbar ist, liegt kein Mangel vor. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 19/2012) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem Fall hatten die Mieter ein Stangenschloss an ihrer leicht verzogenen Wohnungseingangstür angebracht. Dazu hatte ihnen die Polizei geraten, nachdem in ihrem Haus mehrmals eingebrochen worden war. Die Kosten für das Anbringen zogen sie von der Miete ab. Der Vermieter klagte und forderte die restliche Miete.

Zu Recht, wie die Richter entschieden (Az.: 27 C 30/12). Die historische doppelflügelige Tür sei nicht mangelhaft gewesen, denn sie habe ohne Zweifel funktioniert. Sie entspreche dem üblichen Sicherheitsstandard in einem Altbau. Anspruch auf einen erhöhten Sicherheitsschutz hätten Mieter nicht. Der Vermieter sei nur zur Instandhaltung verpflichtet.

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