Verbraucher können NPD-Post widersprechen

Düsseldorf (dpa/tmn) · Wer unerwünschte Post oder Werbung nicht im Briefkasten finden will, kann sich wehren. Das gilt für die Parteizeitung der NPD genauso wie für Werbeprospekte.

 Die Post muss die Werbung der rechtsextremen NPD ausliefern - Kunden können sich aber gegen unerwünschte Zusendungen wehren. Foto: Arno Burgi

Die Post muss die Werbung der rechtsextremen NPD ausliefern - Kunden können sich aber gegen unerwünschte Zusendungen wehren. Foto: Arno Burgi

Wer keine Post von der rechtsextremen NPD bekommen möchte, kann das ausdrücklich ablehnen. Die Partei plant, an viele Haushalte eine Publikation über ihre politische Arbeit mit der Deutschen Post zu verschicken. „Der Verbraucher sollte sich direkt an die NPD wenden, sobald er einmal diese Zeitung in seinem Briefkasten hat und die Partei unmissverständlich dazu auffordern, künftig das Einverwerfen der Zeitung zu unterlassen“, rät die Juristin Iwona Husemann von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Das geschehe am besten schriftlich mit einem Einschreiben und Rückschein. „Wenn sich die NPD nicht daran hält, können Verbraucher bei Gericht dagegen klagen.“ Lediglich ein „Keine Werbung“-Aufkleber am Briefkasten reiche hier nicht aus, erläutert Husemann. „Die Publikation hat einen redaktionellen Inhalt und gilt daher nicht als Werbung.“ Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte entschieden, dass die Deutsche Post verpflichtet ist, eine Publikation der sächsischen Landtagsfraktion der rechtsextremen Partei auszuliefern.

Gegen unerwünschte Werbung können Verbraucher schon mit einem entsprechenden Hinweis am Briefkasten oder im Treppenhaus etwas tun. Post und freie Zusteller müssen „Keine Werbung“-Aufkleber beachten, erläutert Husemann. „Sonst kann ich die Post abmahnen, meinen Wunsch einzuhalten.“ Die Adresse der freie Zusteller können Verbraucher häufig in den Prospekten finden. „Es ist aufwendig. Aber wer sich immer wieder über dieselbe Werbung ärgert, sollte das Unternehmen anschreiben“, rät die Juristin.

Mit einem Aufkleber können Verbraucher keine an sie persönlich adressierten Prospekte und Werbebriefe abwehren. Eine Möglichkeit gibt es aber: Sie können sich auf der Robinsonliste eintragen. Die teilnehmenden Firmen erklären sich bereit, gelistete Personen nicht mit Werbung zu belästigen. Gut 90 Prozent der adressierten Werbepost werde mit dieser Liste abgeglichen, erläutert der Initiator, die Deutsche Dialogmarketing Verband (DDV) in Wiesbaden.

Der Eintrag sei kostenlos und für fünf Jahre gültig. Verbraucher erhalten dann aber noch Werbematerial der teilnehmenden Unternehmen, bei denen sie bereits Kunde sind, etwa von Versandhäusern, oder wenn sie der Zusendung ausdrücklich zugestimmt haben. Auch haben sie die Wahl, nur Werbung bestimmter Branchen auszuschließen oder ganz auf das Material zu verzichten. Wer als Kunde eines Unternehmens keine Werbung mehr möchte, sollte die Firmen selbst schriftlich bitten, ihn aus dem Verteiler zu streichen, rät der DDV.

Mit dem BGH-Urteil haben die höchsten Zivilrichter die Post nicht automatisch zum Ausliefern von Wahlpropaganda verurteilt. Was unter „Universaldienstleistung“ zu verstehen ist, die geleistet werden muss, und was nicht, wird von den Gesetzen genau geregelt.

Welche Publikationen muss die Post austragen?

Nach der Postdienstleistungsverordnung müssen alle Publikationen ausgetragen werden, die wie eine Zeitung oder Zeitschrift periodisch erscheinen - Flugblätter fallen nicht unter diese „Universaldienstleistung“.

Warum muss die Post auch Sendungen von Rechtsextremen verteilen?

Die Einordnung einer Sendung als Universaldienst und der damit verbundene Beförderungszwang soll letztlich die Pressefreiheit fördern: Der Bürger soll so günstig wie möglich an Presseerzeugnisse kommen. Beim Inhalt darf sich der Staat nicht einmischen.

Kann sich ein Briefträger weigern, solche Post auszutragen?

Nein, es gibt nach Angaben der Post keine Möglichkeit für den einzelnen Austräger, sich zu weigern.

Was passiert jetzt?

Auf die Briefträger in Leipzig kommt Arbeit zu: Die Post will nach dem Urteil „umgehend“ die 200 000 Postwurfsendungen der NPD an die Haushalte verteilen.

Ist das Urteil ein Freibrief für Volksverhetzer?

Nein. Publikationen, die gegen das Strafrecht verstoßen oder zur Rassendiskriminierung beitragen, müssen nicht ausgetragen werden. Ein verbotener Inhalt muss aber in jedem Einzelfall nachgewiesen werden.

Was kann die Post jetzt tun?

Sie kann die Inhalte der Sendungen genau prüfen. Nach Ansicht der Gewerkschaft verdi ist es auch im Sinne der Beschäftigten, sich gegen rechtsextremistisches Gedankengut zu stellen und „weiterhin Courage zu zeigen“. Die Post will ein Auge darauf haben.

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