Vermieter hat kein Direktionsrecht über Garten

Berlin (dpa/tmn) · Englischer Rasen oder Kleewiese? In der Gartengestaltung ist das eine Frage des Geschmacks und des Aufwands. Mieter müssen sich dabei aber nicht nach den Wünschen des Vermieters richten.

 Mit oder ohne Zwerg, mit englischem Rasen oder bunter Wiese - die Gestaltung eines angemieteten Gartens ist dem Mieter überlassen. Verwahrlosen lassen darf er das Grundstück aber nicht. Foto: Nuri Almak

Mit oder ohne Zwerg, mit englischem Rasen oder bunter Wiese - die Gestaltung eines angemieteten Gartens ist dem Mieter überlassen. Verwahrlosen lassen darf er das Grundstück aber nicht. Foto: Nuri Almak

Mieter können laut Mietvertrag verpflichtet werden, den angemieteten Garten zu pflegen. Allerdings darf der Vermieter keine Vorgaben machen, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat. Denn der Vermieter hat kein Direktionsrecht, entschied das Landgericht Köln (Aktenzeichen:1 S 119/09), wie der Deutsche Mieterbund in Berlin mitteilt. Das gilt auch, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von Gartengestaltung und Gartenpflege entwickelt.

Nach Angaben des Mieterbundes hatte der Vermieter in dem verhandelten Fall seinem Mieter zu Vertragsbeginn einen englischen Rasen überlassen, der sich im Laufe der Mietzeit dann zu einer Wiese mit Klee und Unkraut wandelte. Für den Vermieter ein klarer Fall von unterlassener Gartenpflege und Verwahrlosung. Er klagte auf Zutritt, wollte Vertikutierarbeiten im Mietergarten durchführen lassen.

Das Landgericht Köln wies die Klage nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes ab. Der Mieter sei in der Gestaltung der Gartenpflege frei. Wenn er eine Wiese mit Wildkräutern einem englischen Rasen vorziehe, habe das nichts mit einer Verwahrlosung des Gartens zu tun.

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