Vermieter kann Art der Mietzahlung nicht einfach ändern

Berlin (dpa/tmn) · Eine gesetzliche Vorschrift darüber, in welcher Form monatliche Mietzahlungen zu erbringen sind, gibt es nicht. Doch wie und durch wen wird dies dann festgelegt? Und lässt sich das einmal Festgelegte wieder ändern?

 Im Mietvertrag sollten Mieter und Vermieter festhalten, in welcher Form die monatliche Miete zu zahlen ist, ob zum Beispiel per Überweisung oder Einzugsermächtigung. Foto: Armin Weigel

Im Mietvertrag sollten Mieter und Vermieter festhalten, in welcher Form die monatliche Miete zu zahlen ist, ob zum Beispiel per Überweisung oder Einzugsermächtigung. Foto: Armin Weigel

Mieter können mit ihrem Vermieter aushandeln, wie sie ihre monatlichen Zahlungen leisten, zum Beispiel durch Überweisung oder Einzugsermächtigung. Gesetzliche Vorschriften dazu gibt nicht, so der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Wenn sich beide Vertragspartner auf eine Zahlungsart geeinigt haben, müssen sie diese im Mietvertrag festlegen. Daran sind beide dann gebunden. Das bedeutet: Eine Änderung der Zahlungsmodalitäten kann nur einvernehmlich erfolgen.

Der Vermieter kann also später nicht einseitig verlangen, dass beispielsweise der Dauerauftrag des Mieters durch eine Einzugsermächtigung ersetzt wird. Genauso wenig kann der Mieter eine vertraglich vereinbarte Einzugsermächtigung nicht ohne weiteres widerrufen. Dies geht nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Vermieter trotz angekündigter Mietminderung weiterhin den ungeminderten Betrag abbucht.

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