Vermieter kann Schäden nicht nachträglich geltend machen

Leonberg (dpa/tmn) · Ein Vermieter kann Schäden nach dem Auszug des Mieters nur dann geltend machen, wenn sie dokumentiert wurden. Das hat das Amtsgericht Leonberg (Aktenzeichen: 7 C 676/12) entschieden.

 Schäden müssen genau im Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Foto: Kai Remmers

Schäden müssen genau im Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Foto: Kai Remmers

Ein Vermieter hat nach dem Auszug keinen Anspruch auf Schadenersatz. So urteilte das Amtsgericht Leonberg, wie die Fachzeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ berichtet. Denn Vermieter sind an die Angaben im Übergabeprotokoll gebunden.

In dem Fall hatte eine Vermieterin nach dem Auszug ihrer Mieterin die Kaution nicht ausgezahlt. Sie begründete dies mit den Schäden, die die Mieterin durch ihr starkes Rauchen verursacht habe. Die Mieterin wollte das aber nicht akzeptieren, zumal im Übergabeprotokoll keine Schäden festgehalten worden waren.

Die Richter gaben der Mieterin Recht. Sie habe Anspruch auf Rückzahlung der vollen Mietkaution. Die Vermieterin müsse sich an das Übergabeprotokoll halten. Die geltend gemachten Schäden hätten dort festgehalten werden müssen. Im Nachhinein könnten entsprechende Schadenersatzforderungen nicht mehr geltend gemacht werden.

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