Vermieter müssen Fristen bei Heizkostenabrechnung einhalten

Berlin (dpa/tmn) · Vermieter müssen die Heizkostenabrechnung rechtzeitig dem Mieter zukommen lassen. Nach Ablauf der Frist haben sie keine Ansprüche auf Nachforderungen. Das gilt auch bei formalen Fehlern im Schreiben.

 Bei den Betriebskosten gibt es häufig Fehler. Nachrechnen sollten Mieter immer. Foto: Jens Büttner

Bei den Betriebskosten gibt es häufig Fehler. Nachrechnen sollten Mieter immer. Foto: Jens Büttner

Für die Heizkostenabrechnung haben Vermieter ein Jahr Zeit. Grundsätzlich sind auch Abrechnungszeiträume möglich, die vom Kalenderjahr abweichen. Wichtig ist nur, dass sie am Ende des zwölften Monats vorliegt. Für das Jahr 2014 läuft die Frist also am 31. Dezember ab.

„Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens an dem Tag zugegangen sein, denn sonst ist der Vermieter mit etwaigen Nachforderungsansprüchen ausgeschlossen“, sagt Inka-Marie Storm des Eigentümerverbandes Haus & Grund in Berlin. Wer den Brief kurz vor Fristablauf persönlich in dem Briefkasten des Mieters einwirft, sollte sich einen Zeugen mitnehmen.

Übersteigen die Vorauszahlungen des Mieters die tatsächlich angefallenen Betriebskosten, müssen Vermieter das Guthaben auszahlen. Das gilt auch für eine Abrechnung, die zu spät beim Mieter eingetroffen ist. Sollte sich der Vermieter verrechnet haben, darf er den Fehler auch nach Ablauf der Ausschlussfrist beheben.

Die Abrechnung muss formal ordnungsgemäß sein - also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten sowie den Verteilungsschlüssel und alle Gesamtkosten, auch wenn diese nicht vollständig umlagefähig sind. So könne der Mieter rechnerisch den auf ihn entfallenen Anteil überprüfen und nachvollziehen, ob und in welcher Höhe die Gesamtkosten bereinigt worden sind, erklärt Storm.

Mieter können ihre Heizkosten nur zum Teil durch sparsames Verhalten beeinflussen. Laut Heizkostenvereinbarung müssen nur 50 bis 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach der Wohnfläche umgelegt.

Vermieter dürfen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben mit jedem Mieter einen eigenen Verteilungsschlüssel vereinbaren. Doch meist ist es für die Verwaltung einfacher, einen Verteilungsschlüssel einheitlich festzulegen.

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