Wann können Vermieter Zutritt einfordern?

Berlin (dpa/tmn) · Nicht nur Vermieter haben Pflichten, auch Mieter. Verstoßen sie dagegen, kann das im schlimmsten Fall zur Kündigung führen. Allerdings müssen dabei jedes Mal alle Umstände betrachtet werden.

 Eine fristlose Kündigung von Vermieterseite ist nicht immer gerechtfertigt, die genauen Umstände müssen erst geprüft werden. Foto: Kai Remmers

Eine fristlose Kündigung von Vermieterseite ist nicht immer gerechtfertigt, die genauen Umstände müssen erst geprüft werden. Foto: Kai Remmers

Mieter müssen dem Vermieter unter Umständen Zutritt zur Wohnung gewähren. Die Voraussetzung: Der Besuch hat einen konkreten, sachlichen Grund und wurde rechtzeitig angekündigt.

Verweigert ein Mieter dann den Zutritt, verletzt er seine Pflichten. Grund für eine fristlose Kündigung ist das aber nicht unbedingt, wie das Landgericht Berlin entschied. Vor allem dann nicht, wenn der Mieter schon sehr lange in der Wohnung wohnt, berichtet die Zeitschrift „Wohnungswirtschaft und Mietrecht“ (Heft 12/2016).

In dem Fall wollte eine Vermieterin das Badezimmer in der Wohnung einer Mieterin sanieren. Um den Aufwand zu ermitteln, wollte sie das Bad besichtigen. Die Mieterin verweigerte ihr aber ohne Angabe von Gründen den Zutritt. Daher kündigte die Vermieterin der Frau fristlos.

Vor Gericht hatte die Kündigung keinen Bestand (Az.: 65 S 202/16): Zwar habe die Mieterin ihre Pflichten verletzt, befanden die Richter. In Abwägung aller Umstände sei eine fristlose Kündigung aber nicht gerechtfertigt. Dagegen spreche unter anderem die lange Mietdauer von fast 20 Jahren. Auch komme einer Badmodernisierung keine erhebliche Dringlichkeit zu. Und nicht zuletzt habe sich die Vermieterin selbst nur zögerlich um Zutritt bemüht - nämlich zwei Mal mit Abstand von einem Jahr.

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