Pflichten im Winter Schnee räumen vor der Haustür: Was Mieter wissen müssen und welche Alternativen es zu Streusalz gibt

Region · Wenn es wieder knackig kalt wird und dann auch noch Schnee fällt, heißt es oft wieder schippen und streuen. Doch was gilt wo? Und was kann man statt Streusalz verwenden?

Schnee räumen vor der Haustür - Ist das Aufgabe der Mieter?
Foto: dpa-tmn/Tobias Hase

Schnee und glatte Bürgersteige können im Winter sowohl Eigentümer als auch Mieter vor besondere Pflichten stellen. So gibt es für Hauseigentümer eine Räumpflicht, die sich aus den jeweiligen kommunalen Satzungen ergibt. So regelt etwa Paragraf 4 der Satzung zur Straßenreinigung in Trier auch die Verpflichtung zur Schnee- und Eisbeseitigung.
Ähnlich sieht es in Bitburg aus, wo ebenfalls eine kommunale Satzung den Winterdienst regelt. Dort heißt es etwa: „Grundsätzlich hat die Stadt Bitburg die Räum- und Streupflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte übertragen.“

Wann muss man Schnee räumen?

In den kommunalen Satzung werden meist auch gleich die Zeiten genannt, in denen die so Verpflichteten räumen und streuen müssen. Für Trier ist das an Werktagen von 7 bis 21 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen um 8 Uhr bis 21 Uhr. In Bitburg müssen die Gehwege vor Grundstücken von 7.30 Uhr bis 20 Uhr begehbar sein.

Wie oft in diesem Zeitraum geräumt werden muss, hängt von der Witterung und den Umständen ab. Die Satzungen dazu sind oft eher vage. In Trier heißt es dazu, das Räumen sei im "erforderlichen Umfang durchzuführen und gegebenenfalls zu wiederholen, so oft und soweit es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, insbesondere zur Sicherung des Verkehrs, notwendig ist." Das kann also im Zweifelsfall mehrmals täglich heißen, wenn es erneut geschneit hat.

Schnee schippen nur auf dem Bürgersteig oder auch auf Teilen der Straße?

Oft ist vielen nicht ganz klar, ob man nur den Bürgersteig oder auch Teile der Straße mit räumen muss. Für Gehwege ist das gelegentlich eher generell geregelt, dabei gilt auch eine Faustformel, dass zwei Personen, die sich etwa auf dem Bürgersteig begegnen, aneinander vorbei passen. In vielen Satzungen ist aber auch das genau geregelt. So gilt etwa für Bitburg, dass Gehwege bis zu einer Breite von 1,50 Meter zu räumen und zu streuen sind. Ist der Gehweg schmaler als 1,50 Meter, muss er ganz geräumt werden.

In Trier liest sich das so: "Die bei der Reinigung von Gehwegen anfallenden Schnee- und Eismassen sind bei mehr als 2,00 m breiten Gehwegen am Rand des Gehweges so aufzuschichten, dass mindestens 1,50 m des Gehweges für Fußgänger frei bleiben." Grenzt eine Bushaltestelle an den zu räumenden Bereich, muss sogar auf der gesamten Breite des Gehwegs geräumt und gestreut werden. In Bitburg werden zwar viele Fußgängerüberwege von der Stadt geräumt. Doch es gibt Ausnahmen von dieser Regel - dann muss der Anlieger den Überweg bis zur Straßenmitte räumen. Es gibt aber auch Kommunen, bei denen das Räumen auch bis zur Straßenmitte ohnehin Pflicht ist. Im Zweifel empfiehlt sich also auf jeden Fall ein Blick in die örtliche Satzung, die oft im Internet eingesehen werden kann.

Das richtige Mittel zum Streuen im Winter

Nicht nur das Räumen ist Pflicht, auch das Streuen ist meist in der Satzung geregelt. In vielen Kommunen ist es erforderlich, die Benutzbarkeit der Wege durch abstumpfende Stoffe (etwa Sand oder Kies) herzustellen. Die Verwendung von Streusalz – auch Koch- und Haushaltssalz – ist aber oft verboten oder zumindest nicht erwünscht, da es fatal für Umwelt, Tier und Mensch ist. Es wirkt sich negativ auf die Bodenqualität aus, die Pflanzen können durch das Salz austrocknen und absterben und die Tiere können Verätzungen an den Pfoten davontragen. Hinzu kommt, dass es für das Grundwasser absolut schädlich ist.

Um all das zu verhindern und trotzdem gegen den Schnee und das Eis anzukämpfen, gibt es straffreie und umweltfreundliche Alternativen zu Streusalz:

  • Sand: Zwar schmilzt das Eis und der Schnee durch den Sand nicht, aber es sorgt für eine stumpfe Trittfläche, wodurch sich das Rutschrisiko verringert. Zudem ist es eine natürliche Substanz, die im Anschluss leicht zu entfernen ist oder sogar in die Umgebung eingearbeitet werden kann.
  • Splitt oder Kies: Die Wirkung von Splitt und Kies ähnelt der von Sand. Sie lassen das Eis und den Schnee zwar nicht schmelzen, aber ermöglichen es sich sicher darauf zu bewegen, ohne auszurutschen. Ein weiterer Vorteil: Sie sind nachhaltig und können nach dem Auftauen wiederverwendet werden.
  • Asche: Asche – Holzasche um genau zu sein – kann ebenfalls für mehr Trittfestigkeit auf eisigen Flächen sorgen. Der Schnee schmilzt damit aber eher weniger. Ein weiterer Nachteil: Zu viel Asche kann sich negativ auf den pH-Wert des Bodens auswirken. Der pH-Wert gibt Auskunft darüber, ob der Boden sauer, neutral oder alkalisch (kalkhaltig) ist. Viele Pflanzen brauchen einen leicht sauren bis leicht alkalischen Boden. Deshalb ist Asche sparsam zu verwenden.
  • Kaffeesatz: Auch beim Kaffeesatz handelt es sich um eine umweltfreundliche Alternative zum Streusalz. Wie bei der Asche sorgt er für Griffigkeit, zum schmelzen bringt er das Eis und den Schnee aber nicht.
  • Essig-Wasser-Mischung: Diese Mischung ist zwar eine weitere Option gegen Eis und Schnee, allerdings mit wenig Wirkung. Und obwohl Essig ein natürliches Mittel ist, kann es umweltschädlich sein. Denn zu viel davon und es wirkt sich negativ auf den Boden, die Pflanzen und das Grundwasser aus. Daher sollte vor der Verwendung der Mischung überlegt werden, ob die anderen umweltfreundlicheren Optionen, wie Sand oder Splitt, nicht besser sind.

Sind diese Alternativen allerdings nicht ausreichend, kann Streusalz dennoch erlaubt sein. Die Bitburger Satzung formuliert das so: "Auftauende Stoffe (Salz) sind nur dann zu verwenden, wenn mit abstumpfenden Stoffen die Glätte nicht bzw. nicht ausreichend wirksam beseitigt werden kann, zum Beispiel bei festgefahrenen Eis- und Schneerückständen.“

Wann Mieter zum Schneeschippen verpflichtet sind

Nicht nur Hauseigentümer sind in der Pflicht, sondern auch Vermieter. Oft müssen in der Praxis dann die Mieter zur Schneeschaufel greifen. Das richtet sich nach dem Mietvertrag. Der Deutsche Mieterbund stellt klar: "Wenn der Winter zuschlägt, Bürgersteige und Hauszugänge in Eis und Schnee versinken, müssen Mieter nur fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag steht." Ohne ausdrückliche Vereinbarung seien die Vermieter selbst für sichere Wege rund ums Haus verantwortlich. Hinweise auf "Gewohnheitsrecht" oder "Das war schon immer so" begründeten keine Pflicht, so die Mieterbund.

Wer allerdings zum Räumen und Streuen verpflichtet ist, tut dies nicht nur, weil es in einer Satzung steht. Wer nicht streut und schippt, riskiert hohe Kosten, wenn ein Fußgänger auf der zu räumenden Fläche ausrutscht und sich dabei verletzt. Neben den Behandlungskosten kommen oft noch Verdienstausfall und Schmerzensgeld hinzu.

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