Was im Garten Recht ist

Fallobst, Tiere, Nutzungsrechte des Mieters und dann noch der Fiskus - am Garten, dem grünen Hinterland des Hauses, entzündet sich so mancher Zwist. Die Streitfragen betreffen mal den Nachbarn, mal den Vermieter oder gar das Finanzamt.

 Die Frage, wem Nachbars Obst gehört, ist ein beliebtes Streitthema vor deutschen Gerichten. Foto: dpa

Die Frage, wem Nachbars Obst gehört, ist ein beliebtes Streitthema vor deutschen Gerichten. Foto: dpa

Der Garten ist ein Ort der Erholung. Nicht immer kann er jedoch als solcher genutzt werden, denn es gelten nicht nur für das Haus, sondern auch für den Garten klare Regeln. Mieter dürfen in aller Regel den Garten mitnutzen. Dazu muss der Garten allerdings laut Mietvertrag zum Mietobjekt gehören oder der Hausgemeinschaft allgemein zur Verfügung stehen. Es ist aber auch ein Gewohnheitsrecht möglich. "Nutzt der Mieter den Garten schon jahrelang, ohne dass eine entsprechende Regelung bestand, darf er das auch weiterhin", schreiben die Juristen Christian Geppert und Andreas Ehrlich in ihrem Ratgeber "Mietrecht für Vermieter".
Grillen, Feiern und Spielen sind dem Mieter im Garten dann nicht zu verwehren - natürlich im Rahmen der Hausordnung. Vom Amtsgericht Darmstadt musste sich ein Kläger sagen lassen: Ist der Garten mitvermietet, dürfen Kinder und auch fremde Kinder hier spielen. Sogar eine Schaukel darf aufgestellt werden (Az.: 33 C 172/85).
Den Rechten im Garten können aber auch Pflichten gegenüberstehen. "Ist der Garten mitvermietet, ist der Mieter normalerweise auch für die Gartenpflege verantwortlich", informiert der Deutsche Mieterbund. Im Mehrfamilienhaus ist laut Mieterbund zwar der Vermieter für die Pflege von Grün- oder Gartenflächen verantwortlich. "Die Kosten kann er dann aber über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter abwälzen."
Hauseigentümer wiederum können mit ihrem Garten beim Fiskus profitieren. Der Bundesfinanzhof sprach Besitzern einer selbstgenutzten Immobilie, die ihren Garten neu angelegt hatten, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu (BFH VI R 61/10). In dem Streitfall hatte ein Paar den Garten seines Grundstücks drei Jahre nach dem Hausbau anlegen und dabei auch eine Stützmauer zum Nachbargrundstück errichten lassen. Die Arbeitskosten machten sie steuermindernd geltend, das Finanzamt lehnte einen Abzug aber mit der Begründung ab, es sei etwas Neues geschaffen worden. Der BFH jedoch erkannte in der Investition eine Renovierungs- und Modernisierungsarbeit. "Damit werden deutlich mehr Handwerkerleistungen durch den Steuerbonus erfasst als bisher", stellt Stefan Walter, Steuerexperte bei Haus & Grund, fest. Es komme nun nicht mehr darauf an, ob ein Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet werde.
Wer seinen Naturgarten mit Leben füllen will, hat das Recht zunächst auch auf seiner Seite. Die Haltung von Tieren im Garten kann niemand verbieten. Denn zum üblichen Gebrauch eines Grundstücks gehören auch Tiere. Manche Tiere sind völlig unbedenklich, so etwa Kaninchen. Allerdings hängt hier die genaue Auslegung auch davon ab, was ortsüblich ist.
Tierhaltung grundsätzlich erlaubt


20 Hennen mit drei Hähnen in der Stadtmitte wären kaum ortsüblich. "Grundsätzlich gehört die Tierhaltung aber zur üblichen Benutzung eines Grundstücks und kann deswegen nicht ohne Weiteres untersagt werden", sagt Professor Robert Schweizer, Anwalt und Experte für Nachbarschaftsrecht.
Ab dem Spätsommer entzündet sich mancher Zank am Maschendrahtzaun. Meist müssen Nachbarn Laub, Nadeln und Fallobst von anderen Grundstücken hinnehmen. Immerhin darf der Nachbar das Fallobst, das vom Baum nebenan stammt, auflesen und behalten. Nachhelfen durch Baumschütteln darf man aber nicht. Umgekehrt darf der Baumbesitzer zur Obsternte nicht Nachbars Grundstück betreten. Er muss also mit dem Apfelpflücker über den Zaun langen, um das eigene Obst zu ernten.

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