Was Mieter im Treppenhaus abstellen dürfen

Berlin (dpa/tmn) · Kinderwagen sind erlaubt, Schuhschränke nicht unbedingt: Mieter dürfen nicht alles im Treppenhaus abstellen. Eine ganze Reihe von Urteilen steckt ab, was geht.

In Treppenhäusern und Fluren dürfen sich Mieter nicht ungehemmt ausbreiten. So sind Blumenkübel oder ein kleiner Schuhschrank nur erlaubt, wenn Mitbewohner dadurch im Treppenhaus nicht beeinträchtigt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin mit Blick auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen: 222 C 426/00).

Fußmatten hingegen dürfen Mieter vor ihrer Tür auslegen. Weder der Vermieter noch die Nachbarn können einwenden, sie seien überflüssig, gefährdeten die anderen Treppenhausbenutzer oder behinderten die Hauswartfrau bei der Reinigung des Treppenhauses. Denn Fußmatten vor der Wohnungstür sind allgemein üblich, entschied das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen: 19 C 27/98). Hier dürfen bei schlechter Witterung auch Schuhe abgestellt werden, befand das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen: 15 W 168169/88).

Auch Kinderwagen dürfen im Eingangsbereich des Hausflurs abgestellt werden. Allerdings darf es dadurch nicht zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarn kommen, entschieden der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: V ZR 57/06) und das Amtsgericht Aachen (Aktenzeichen: 84 C 512/07). Das gilt selbst dann, wenn laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten ist.

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