Weiter Weg zur Mülltonne rechtfertigt Mietminderung

Berlin (dpa/tmn) · Eine Mülltonne muss in der Nähe des Hauses aufgestellt sein. Ist dies nicht der Fall, haben Mieter Anspruch auf eine Mietminderung. Ein Gericht entschied im konkreten Rechtstreit, dass 165 Meter zu weit weg seien.

 Eine überfüllte Mülltonne ist kein Grund, die Miete zu mindern. Steht die Tonne zu weit vom Haus entfernt, schon. Foto: Friso Gentsch

Eine überfüllte Mülltonne ist kein Grund, die Miete zu mindern. Steht die Tonne zu weit vom Haus entfernt, schon. Foto: Friso Gentsch

Stellt der Vermieter die Mülltonnen an einem anderen Ort auf, kann das eine Mietminderung rechtfertigen. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Weg zum Müllplatz für die Mieter deutlich verlängert. Denn das sei durchaus als Mangel zu bewerten, entschied das Amtsgericht Berlin Köpenick (Az.: 6 C 258/12), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall waren die Mülltonnen eines Hauses auf dem Nachbargrundstück aufgestellt. Der Grundstücksbesitzer verlangte dann jedoch von der Vermieterin eine Gebühr von 10 000 Euro dafür. Diesen Betrag wollte die Frau nicht zahlen und stellte die Mülltonnen an anderer Stelle auf. Dadurch verlängerte sich allerdings der Weg für eine Mieterin. Statt 85 musste sie nun 165 Meter zurücklegen, um ihren Müll zu entsorgen. Daher minderte sie die Miete.

Zu Recht, wie die Richter entschieden. Der längere Weg rechtfertige eine Minderung um 2,5 Prozent. Allerdings dürfe die Mieterin nicht auf Mängelbeseitigung hoffen. Denn der Vermieterin könne es nicht zugemutet werden, die geforderten 10 000 Euro zu zahlen, um die Mülltonnen am ursprünglichen Ort aufzustellen.

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