Wenig Chancen bei Spielplatz-Lärm

Koblenz · Mieter und Wohnungseigentümer haben "die von der Nutzung einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen" hinzunehmen. Dies sei keine "schädliche Umwelteinwirkung", entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Az.

: 8 A 10301/12). Dies gelte auch dann, wenn sie nur zehn Meter Entfernung vom "störenden" Objekt ihr Hausgrundstück beziehungsweise ihre Wohnung haben. Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind Bürger zur Duldung der dadurch entstehenden Beeinträchtigungen verpflichtet. red

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