Wenn aus dem Besucher ein Dauergast wird

Bad Münstereifel · Wo endet der Besuch, wann beginnt die Untervermietung? Diese Grenze ist nicht leicht zu ziehen. Auf jeden Fall sollte sich ein Mieter, der jemand anderen länger beherbergt, die Erlaubnis des Vermieters einholen.

Bad Münstereifel. "Besuchst Du noch oder wohnst Du schon?" So könnte es analog zur Werbung einer Möbelhauskette heißen, wenn dem Vermieter der Dauerbesuch in der Wohnung des Mieters stinkt. Freunde beherbergen, die Lebensgefährtin einziehen lassen, die Wohnung während eines Auslandssemesters oder einer Reise untervermieten - was ist erlaubt und wozu braucht es die Zustimmung des Vermieters?
"Grundsätzlich darf der Mieter ohne Weiteres auch für längere Zeit Besucher aufnehmen", weiß Norbert Eisenschmid, Rechtsexperte beim Deutschen Mieterbund. Bei Dauerbesuch von Freunden oder Bekannten sei aber der Vermieter einzubeziehen. Entscheidend ist letztlich die Dauer. "Ein Zeitraum etwa von sechs bis acht Wochen und mehr dürfte regelmäßig für Einzug oder Untervermietung sprechen", so Eisenschmid.
Anders sieht es bei engsten Angehörigen aus. Die dürfen in die Wohnung einziehen, ohne im Mietvertrag zu stehen. Dies gelte, so Fachanwalt Dirk Clausen, für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, für die eigenen Kinder und Eltern - solange die Wohnung nicht überbelegt wird. "Eine Überbelegung der Wohnung wird angenommen, wenn für jede Person weniger als zwölf Quadratmeter Wohnfläche vorhanden sind", erläutert Clausen.
Für die Aufnahme von Geschwistern, nicht eingetragenen Lebensgefährten oder Pflegepersonal muss der Vermieter sein Einverständnis geben. Könne der Vermieter "keine gewichtigen Gründe entgegenhalten", so Clausen, habe der Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis. Bei der Aufnahme von Verwandten oder Freunden in Notsituationen oder bei weiter Anreise komme auch ein über sechs bis acht Wochen währender Besuch in Frage.
Ein längerer Besuch lässt sich von unerlaubter Untervermietung anhand einiger Merkmale unterscheiden: Wer für die Unterkunft zahlt, eigene Möbel mitbringt oder seinen Namen auf Klingelschild oder Briefkasten anbringt, ist kein Besucher mehr. Untermieter aber brauchen immer die Erlaubnis des Vermieters, so Clausen, "es sei denn, der Mietvertrag gestattet die Untervermietung ohne Erlaubnis, etwa bei Wohngemeinschaften".
Ohne Vermietererlaubnis reicht ein berechtigtes Interesse. Voraussetzung: Es wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet und der Mieter selbst bleibt auch in der Wohnung. Als berechtigtes Interesse genügt es, wenn der Mieter auf die Einkünfte aus Untervermietung angewiesen ist. Dirk Clausen: "Auch der Wunsch nach Gesellschaft oder humanitäre Gründe kommen infrage." Der Mieter muss dem Vermieter aber vorher mitteilen, an wen er untervermieten will.
Verweigert der Vermieter die Zustimmung, kann der Mieter den Vertrag mit Dreimonatsfrist kündigen - sogar einen Zeitmietvertrag.
Ohne Risiko ist eine Untervermietung nicht. Der Mieter wird zum Vermieter, sodass der Untermieter Mieterrechte geltend machen kann, etwa Mietminderung bei Mängeln. Verursacht der Untermieter Schäden, steht der Mieter gegenüber dem Vermieter dafür gerade. Über die Untervermietung sollte daher ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden.Extra

Mieter müssen ihren Vermieter fragen, bevor sie ihre Wohnung untervermieten. Darauf weist der Mieterverein München hin. Tun sie dies nicht, riskieren sie eine fristlose Kündigung, entschied das Amtsgericht München (Az.: 423 C 29146/12). In dem verhandelten Fall hatte die Vermieterin einer Wohnung von Dritten erfahren, dass die von ihr vermietete Wohnung untervermietet wird. Sie forderte den Mieter daraufhin auf, dies zu unterlassen. Der Mieter erklärte jedoch, es handele sich lediglich um Besuch. Hierauf kündigte die Vermieterin fristlos und erhob Räumungsklage. Die Richterin gab der Klage statt. dpa

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