Wenn der Besuch zum Untermieter wird

Dass ein Mieter Besuch haben darf, das wird niemand bestreiten wollen. Doch wie ist es, wenn es nicht um den Kaffee am Nachmittag geht, sondern um den Besuch für ein paar Nächte - oder sogar auf Dauer ...

Das Privatleben des Mieters ist grundsätzlich seine Sache. Der Vermieter hat kein Recht, sich dort einzumischen. Selbst wenn der Mietvertrag eine Beschränkung der Besuchszeit vorsehen sollte - etwa eine Klausel enthält, nach der "Besuch von Personen des anderen Geschlechts nach 22 Uhr nicht erlaubt" ist -, braucht der Mieter dem nicht zu folgen. Darüber, wer sich in der Wohnung aufhalten darf, bestimmt er allein. Sein "Hausrecht" bezieht sich auch auf die Zugänge zur Wohnung. Der Vermieter darf also einem Besuch nicht "das Haus verbieten" - solange dieser andere nicht stört. Auch ein Besuch über einen längeren Zeitraum wie beispielsweise sechs bis acht Wochen ist erlaubt.
Der Vermieter muss erst um Erlaubnis befragt werden, wenn sich der Besucher in Wirklichkeit als "Untermieter" entpuppt, wenn er also dauerhaft in der Wohnung bleiben soll. Beschließt der Mieter nach seinem Einzug, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, so muss er den Vermieter (unter Namensnennung der betreffenden Person) um Erlaubnis fragen. Der muss aber zustimmen, wenn der Mieter nachvollziehbare Gründe für die Untervermietung nennen kann.
Hierzu zählen finanzielle Motive, aber auch höchstpersönliche, wenn der Mieter nicht länger allein in der Wohnung leben will. Allenfalls wenn für den Vermieter die Person des Untermieters unzumutbar wäre, darf er nein sagen. Das kann der Fall sein, wenn der Vermieter schon mal persönliche Schwierigkeiten mit dem zukünftigen Hausbewohner gehabt hat. Kein Ablehnungsgrund dagegen sind moralische Bedenken des Vermieters oder die Herkunft des Untermieters.
Hat der Mieter allerdings keine Erlaubnis zur Untervermietung eingeholt, sondern einfach eine weitere Person in seine Wohnung aufgenommen, so kann ihm nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gekündigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter "Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis" hatte. Andererseits: Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung rechtzeitig erbeten, so ist kann sich der Vermieter bei einer Kündigung nicht auf die fehlende Erlaubnis berufen. (AZ: VIII ZR 74/10)
Im Grundsatz gilt nichts anderes, wenn ein Single eine Wohnung anmietet und kurz darauf Freund oder Freundin mit einziehen wollen. Der Mieter hat das Recht, sein Privatleben innerhalb der "eigenen vier Wände" nach seinen Vorstellungen zu gestalten, also zum Beispiel mit einem anderen auf Dauer gemeinsam zu leben. Wichtig ist hier, dass das Interesse des Mieters an der Aufnahme von Freund oder Freundin nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein muss. So soll verhindert werden, dass ein Widerstand des Vermieters gegen eine von Anfang an geplante Wohngemeinschaft umgangen wird.
Ganz ohne Rechte bleibt allerdings auch der Vermieter im Falle solch einer Untervermietung nicht. So kann er die Aufnahme eines Untermieters zum Anlass nehmen, einen Zuschlag auf die Miete zu verlangen, der frei verhandelbar ist. Als Begründung kann er in diesem Fall eine erhöhte Wohnraumabnutzung anführen. np

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