Wenn es kracht und donnert

Ist der Blitz ins Haus geschlagen, kann es zu Spannungen mit der Versicherung kommen. Der Schaden ist entweder durch die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Doch die Grenzen sind fließend.

Blitz-Einschläge sind im Sommer an der Tagesordnung. Doch welche Versicherung zahlt bei typischen Sachschäden? Hier eine Übersicht über die Möglichkeiten.

Feuerschaden: Verursacht der Blitzeinschlag ein Feuer, so sind Schäden entweder durch die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Die Police für den Hausrat umfasst grundsätzlich alle Sachen, die sich in der Wohnung befinden, die Police für Gebäude ist zuständig für Gebäudebestandteile (etwa das Dach) sowie Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, etwa Markisen, Fensterläden oder Antennen.

Direkter Blitzeinschlag: So wie das Risiko Feuer ist ebenso der Blitzeinschlag üblicherweise in der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung mitversichert. Gemeint ist aber nur der direkte Blitzeinschlag. Das bedeutet: Der Blitz müsste zum Beispiel direkt in die Antenne des Fernsehers zischen, damit die Versicherung für einen Schaden aufkommt. Das ist jedoch selten der Fall.
Überspannungsschaden: Sehr viel öfter führt ein Blitzeinschlag in der Umgebung von Freileitungen zu einer erhöhten Spannung im hauseigenen Stromnetz und kann dann Geräte wie Fernseher, Heizungssteuerung, Waschmaschinen oder Computer erheblich beschädigen. Eine solche indirekte Blitzfolge ist aber nur versichert, wenn in der Police ausdrücklich Überspannungsschäden mitversichert wurden.
In neueren Versicherungsbedingungen sind Überspannungsschäden oft mit enthalten - allerdings mit Höchstgrenzen, und zwar in der Regel fünf Prozent der Versicherungssumme. Bei 50 000 Euro Versicherungssumme würden also maximal 2500 Euro für Reparatur oder Neukauf gezahlt.
Sind mehrere teure Geräte im Haushalt, wie zum Beispiel Laptops oder Fernseher, kann dieser Schutz zu wenig sein Denn maßgeblich sind immer die Neupreise. Wer einen High-Tech-Haushalt hat, sollte daher gegen einen Prämienzuschlag die Entschädigungsgrenzen spürbar erhöhen.

Tipp: Bei Verträgen mit älteren Versicherungsbedingungen könnte es sein, dass der Ausschluss von Überspannungsschäden unwirksam ist. Jedenfalls haben Gerichte entschieden, dass die Klauseln in den jeweiligen Einzelfällen für die Kunden nicht verständlich genug waren (Oberlandesgericht Hamburg, Az: 4 U 183/94; Oberlandesgericht München, Az: 21 U 2090/97).

Kein Versicherungsschutz: Wer nicht versichert ist, könnte auf die Idee kommen, sein defektes Gerät zum Verkäufer oder Hersteller zu schicken und Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Das geht grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren ab Kaufzeitpunkt. Aber: Stellt sich bei der Reparatur heraus, dass der Überspannungsschaden nichts mit einem Produktionsfehler zu tun hatte, bleibt der Kunde auf den bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten sitzen. np

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