Wenn Fliesen im Bad kaputt sind

Wenn Mieter beim Wohnungs-Auszug Schäden hinterlassen, können diese durch die Haftpflichtversicherung abgedeckt sein. Doch es gibt Ausnahmen. Außerdem legen die Versicherer Höchstsummen fest.

Gesprungene Fliesen im Bad, Weinflecken in der Auslegware: Vor allem beim Auszug gibt es oft Ärger. Der Vermieter entdeckt Schäden an der Wohnung und will den Mieter dafür zur Kasse bitten. Was viele nicht wissen: In einigen Fällen reguliert das die Privat-Haftpflichtversicherung.
Generell sind Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die sogenannten Mietsachschäden gilt jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser Regel. Schäden an gemieteten Räumen sind abgedeckt, sei es in der Hauptwohnung, in der Ferienwohnung oder sogar im Schrebergarten. Jede Versicherungsgesellschaft ist zwar frei darin, wie sie die Verträge gestaltet, in diesem Punkt sind die Klauseln jedoch weitgehend einheitlich. Deutliche Unterschiede gibt es indes bei den Höchstsummen, bis zu denen Mietsachschäden eingeschlossen sind. Mal liegt die Grenze bei 50 000 Euro, mal bei 100 000 Euro oder mehr.

Selbst Schäden durch grobe Fahrlässigkeit sind in der Haftpflichtpolice, anders als in anderen Policen, voll abgedeckt. Richtet also der Hobby-Handwerker mit der Bohrmaschine im Bad ein Desaster an, kann sich die Versicherungsgesellschaft nicht mit Hinweis auf Ungeschick herausreden. Nur bei Vorsatz wird die Regulierung verweigert.
Gleichwohl gibt es Einschränkungen beim Schutz für Mietsachschäden. Ausgeschlossen sind üblicherweise Haftpflichtansprüche wegen:
{mzirkv} Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
{mzirkv} Schäden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen,
{mzirkv} Schäden an Elektro- und Gasgeräten,
{mzirkv} Glasschäden, soweit gesonderter Versicherungsschutz möglich wäre.
Wie bei jedem Haftpflichtschaden sind außerdem Regeln zu beachten: Macht der Vermieter einen Schaden geltend, so muss die Gesellschaft schnellstmöglich informiert werden. Außerdem sollte der Mieter nicht voreilig eine Schuld anerkennen oder gar das Geld schon vorstrecken. Mit der Schadensmeldung übernimmt der Versicherer den Streit - etwa über die Ursache oder die Höhe des Schadens.
Einige Vermieter verlangen es mittlerweile sogar, dass der Mieter eine Privat-Haftpflichtversicherung nachweist. Wird diese Pflicht in einem Formular-Mietvertrag als eine Allgemeine Geschäftsbedingung geregelt, so ist das nach überwiegender Meinung unwirksam - unter anderem entschieden vom Landgericht Berlin, erschienen in der Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM) 1993, 11 oder Landgericht München I, WuM 1997, 612, 34.
Einzelvertraglich, etwa durch eine handschriftliche Ergänzung zum Mietvertrag, kann jedoch wirksam die Mieter-Pflicht vereinbart werden, eine solche Versicherungs-Police nachzuweisen. np

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