Wenn Parken richtig teuer wird

So angenehm es ist, ein Auto zu haben und mobil zu sein, so schwierig kann es auch sein, den geeigneten Unterstellplatz zu finden. Ob Parkhaus-Unfall oder Stellplatz-Größe - Streitanlässe gibt es auch hier viele.

 Wer eine Garage verlässt, muss sich darauf einstellen, dass das Tor unvermutet wieder schließt. Foto: lbs

Wer eine Garage verlässt, muss sich darauf einstellen, dass das Tor unvermutet wieder schließt. Foto: lbs

Viele Familien besitzen ein Auto. Und manch einer hat in einer Großstadt das Glück, dieses sogar in einer Tiefgarage beim Haus parken zu können. Doch selbst hier droht Parkplatz-Ärger. So wie unlängst in München, wo eine Fahrerin beim Verlassen der Tiefgarage unversehens ihre Motorhaube zerbeult bekam. Sie hatte das Tor mit Fernbedienung geöffnet und wollte gerade rausfahren, als das Tor sich plötzlich wieder schloss und Motorhaube und Dach eindellte - ein anderer Fahrer hatte das Tor ebenfalls aktiviert. Zusätzliches Unglück: Die Fahrerin musste ihren Schaden selber tragen. Die Richter des Amtsgerichts München (AZ: 231 C 2920/08) waren der Ansicht, die geschädigte Autofahrerin hätte das Tor im Auge behalten müssen.
Ähnlich aufmerksam sollten Nutzer sogenannter Duplexgaragen sein. Das sind Vorrichtungen, in denen aus Gründen der Platzersparnis zwei Autos übereinander abgestellt werden. Weil im konkreten Fall das Auto des Mieters zu hoch für den oberen Stellplatz war, wurde das Dach empfindlich eingedrückt. Der Betreiber der Anlage musste nach Ansicht des Amtsgerichts in Frankfurt (AZ: 30 C 799/09) trotzdem nicht haften. Bei der Nutzung des oberen Platzes bestehe "stets die Gefahr, dass Fahrzeuge, welche für die herrschende Raumhöhe zu hoch sind, beim Hochfahren der Anlage beschädigt werden", schrieben die Richter dem Geschädigten ins Urteil.
Wer der Meinung ist, seine Garage gar nicht zu benötigen, kann diese aber nicht zwingend dazu nutzen, beispielsweise alte Küchenmöbel, Kartons oder Fahrräder unterzustellen. Denn der Bau manch einer Garage war aufgrund der "örtlichen Verkehrsverhältnisse" vorgeschrieben worden. Als "notwendige Garage" müsse sie auch entsprechend genutzt werden, urteilte das Verwaltungsgericht Darmstadt (AZ: 2 K 48/12 DA). Dem Betroffenen bleibt dann nur eins übrig: ausräumen.
Bei Garagentoren gilt dasselbe wie bei Haus- und Wohnungstüren. Der Eigentümer muss seinen Mietern eine ausreichende Zahl Schlüssel zur Verfügung stellen. In einem Streitfall war das nicht so, es gab gerade mal einen Schlüssel für ein Ehepaar. Das Landgericht Bonn (Aktenzeichen 6 S 90/09) sprach dem Ehepaar eine Mietminderung in Höhe von fünf Prozent zu. Es sei Mietern nicht zuzumuten, sich ständig wegen der Übergabe des einzigen Schlüssels abzusprechen.
Wer ein Parkhaus betreibt, kann sich nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts Bamberg nicht aus der Verantwortung stehlen, in dem er das Schild "Auf eigene Gefahr" aufstellt. Im konkreten Fall war ein Benutzer auf der nassen Rampe gestürzt und hatte sich verletzt. Die Richter waren wie der Geschädigte der Meinung, dieses Schild reiche nicht, um den Vermieter von der Verkehrssicherungspflicht zu entbinden. Er hätte etwas gegen das ihm bekannte Problem unternehmen müssen (AZ: 1 U 107/03).
Wer übrigens eine Tiefgarage mit dem Auto verlässt, muss auch mit fahrerischem Unvermögen anderer Fahrzeuglenker rechnen. Weil eine vorausfahrende Frau auf einer stark ansteigenden Rampe zu wenig Gas gab und etwa einen halben Meter zurückrollte, kam es zum Auffahrunfall. Das Oberlandesgericht München (AZ: 10 U 572/12) verurteilte den Nachfahrenden dazu, Schadenersatz zu leisten. Er habe den nötigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. lbs

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