Wer Tauben duldet, haftet für den Kot

Detmold · Lässt ein Grundstückseigentümer es zu, dass sich Wildtauben im Dach seines Hauses niederlassen, ist er grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet, wenn diese Tauben Kot auf dem Dach des Nachbarn hinterlassen. Das urteilte das Landgericht Detmold in einem Fall, in dem der Nachbar den Kot aufwendig entfernen ließ.

Das Gericht sah einen Schadenersatzanspruch, der allerdings im konkreten Fall verjährt war. (AZ: 10 S 67/12) red

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