Wiederholt zu spät gezahlte Miete: Abmahnung erlaubt

Berlin (dpa/tmn) · Kommt die Miete ständig zu spät, ist das für den Vermieter ärgerlich. Bei „Wiederholungstätern“ darf er hart durchgreifen. Das gilt selbst dann, wenn der Voreigentümer die verspäteten Zahlungen hingenommen hat.

 Die Miete muss pünktlich überwiesen werden. das vereinbarte Datum im Vertrag zählt. Foto: Ole Spata

Die Miete muss pünktlich überwiesen werden. das vereinbarte Datum im Vertrag zählt. Foto: Ole Spata

Zahlt ein Mieter seine Miete zu spät, kann der Vermieter ihn abmahnen, selbst wenn die verspätete Zahlung zuvor länger geduldet wurde. Das geht aus einem Urteil hervor. Nur weil die verspäteten Zahlungen hingenommen wurden, bedeutet das keine Änderung der Fälligkeitsvereinbarung.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter die Miete über längere Zeit stets zur Monatsmitte überwiesen. Vertraglich vereinbart war jedoch, dass die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats zu zahlen war. Während des Mietverhältnisses wechselte der Eigentümer. Der neue Vermieter wies auf die vertragliche Regelung der Mietzahlung hin.

Er mahnte mehrmals pünktliche Zahlungen an. Dennoch gingen die Mieten in den Folgemonaten zur Monatsmitte ein. Er mahnte den Mieter ab. Als die Zahlungen trotzdem nicht zum Monatsanfang eingingen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.

Die Kündigung sei wirksam. So lautet das Urteil vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Az.: 9 C 79/15), über das die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 19/2015) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei wegen der ständig verspäteten Zahlungen des Mieters und nach Abmahnung unzumutbar.

Nur weil die verspäteten Zahlungen zuvor hingenommen wurden, könne dadurch keine Vertragsänderung angenommen werden: Schweigen sei in der Regel keine Willenserklärung, sondern das Gegenteil einer Erklärung. Der Schweigende bringe damit weder Zustimmung noch Ablehnung zum Ausdruck.

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