Wohnung darf in bunten Farben gestrichen werden

Berlin (dpa/tmn) · Grün, Gelb, Lila oder Weiß - während des laufenden Mietverhältnisses kann der Mieter die Wohnungswände farblich frei gestalten. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

 Wer als Mieter seine Wände im Stil von Piet Mondrian streichen mag, kann das tun. Bei Auszug muss das Kunstwerk aber wieder überstrichen werden. Foto: David Ebener

Wer als Mieter seine Wände im Stil von Piet Mondrian streichen mag, kann das tun. Bei Auszug muss das Kunstwerk aber wieder überstrichen werden. Foto: David Ebener

Der Mieter ist bei der Farbe für die Wohnungswände an keine Vorgaben des Vermieters gebunden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses muss der Mieter die Wohnung aber zumeist in neutralen Farbtönen wieder übergeben. So kann bei spontanen Umzügen ein erneutes Streichen innerhalb von wenigen Monaten notwendig werden.

Selbst wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam sein sollte, kann der Mieter einer farblich ausgefallen gestalteten Wohnung dennoch verpflichtet sein, diese zu streichen. Denn für den Vermieter wird die Neuvermietung der Wohnung hierdurch praktisch unmöglich. Muss der Vermieter die Wohnung selbst streichen lassen, muss der Mieter die entstandenen Kosten erstatten. Dies gilt aber nur, wenn die Wohnung zum Mietbeginn vom Mieter auch in neutralen Farbtönen übernommen wurde.

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