Wohnungseigentümer darf den Hausflur auch selber lüften

Koblenz (dpa/tmn) · Wie oft darf im Hausflur eines Mehrfamilienhauses gelüftet werden? In einem Mietshaus kann das durch den Eigentümer festgelegt werden. Bei Wohneigentümergemeinschaften hingegen müssen unter Umständen Richter gefragt werden.

 Immer wieder gibt es Streit, wenn es um das Thema Lüften geht. Foto: Julian Stratenschulte

Immer wieder gibt es Streit, wenn es um das Thema Lüften geht. Foto: Julian Stratenschulte

Wohnungseigentümer dürfen den Hausflur lüften, auch wenn dieser zum Gemeinschaftseigentum gehört. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor (Az.: 2 S 15/16), über das die Zeitschrift „Der Wohnungseigentümer“ (Ausgabe 4/2016) berichtet.

Die Eigentümergemeinschaft kann laut dem Urteil einem einzelnen Eigentümer die Mitnutzung der Fenster im Hausflur nicht verbieten. Im verhandelten Fall stritten sich die Eigentümer darüber, ob einer von ihnen das Fenster im gemeinschaftlich genutzten Hausflur zum Lüften nutzen darf. Nach längerem Hin und Her wurde in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich entschieden, dass das Fenster nur vom Hausmeister und von dessen Stellvertretern genutzt werden darf. Gegen diesen Beschluss wandte sich einer der Eigentümer, weil ihm dadurch die Mitbenutzung gemeinschaftlichen Eigentums verboten wäre.

Und seine Klage hatte Erfolg: Durch die alleinige Befugnis des Hausmeisters und dessen Stellvertreter zum Öffnen des Fenster sei nicht des Gebrauch des Gemeinschaftseigentums konkretisiert worden, befanden die Richter. Vielmehr seien die Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Fensters ausgeschlossen worden. Das könne aber nicht einfach durch einen Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Besondere Umstände, die einen Ausschluss der Fensternutzung durch die Wohnungseigentümer rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.

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