Wohnungseigentümer darf über Balkondesign nicht frei entscheiden

Berlin (dpa/tmn) · Auf den eigenen Balkon gelangt man nur durch die Wohnung. Dennoch gehört er bei Eigentumswohnungen nicht einem allein, sondern der Gemeinschaft. Als Teil der Fassade darf er nicht eigenmächtig verändert werden.

 Auch wenn man nur durch eine Wohnung draufkommt: Balkone gehören der Eigentümergemeinschaft, nicht dem einzelnen. Foto: Horst Ossinger

Auch wenn man nur durch eine Wohnung draufkommt: Balkone gehören der Eigentümergemeinschaft, nicht dem einzelnen. Foto: Horst Ossinger

Besitzer einer Eigentumswohnung haben bei der Gestaltung ihres Balkons keine freie Hand. Denn die Balkone gehören der Eigentümergemeinschaft. Sie entscheidet über alles, was optische Auswirkungen auf die Fassade hat. Das sei eine bauliche Änderung, erläutert Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin des Verbraucherschutzvereins Wohnen im Eigentum. Gefragt ist die Gemeinschaft sowohl bei der Gestaltung, Sanierung oder Erneuerung. Das gelte auch, wenn in der Gemeinschaftsordnung etwas anderes steht - das sei unwirksam.

Die Eigentümergemeinschaft muss in folgenden Fällen entscheiden: bei der Balkonverglasung, einem Umbau zu einem Wintergarten, Ersatz des Geländers, der Montage von Jalousien oder der Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon, wenn diese etwa nur die Höhe der Brüstung hatte. Frei entscheiden darf der einzelne Besitzer aber über den Bodenbelag.

Selbst die Pflanzen auf dem Balkon sind betroffen: Nur wenn es dazu in der Gemeinschaftsordnung keine Regelungen gibt, darf man frei wählen - selbst wenn die Pflanzen dann von außen zu sehen sind. Aber das Grün darf nicht zu den Nachbarn hinüberwuchern oder Gießwasser auf sie herunterrieseln. Und die Wurzen dürfen keine Isolierschicht der Wand beschädigen. Pflanzen auf dem Balkon, die nicht von der Straße oder dem Hof sichtbar sind, sind immer erlaubt - wenn den Nachbarn damit keine Nachteile entstehen.

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