Wohnungszutritt verweigert: Fristlose Kündigung rechtens

Berlin (dpa/tmn) · Mieter müssen ihren Vermieter nicht unbedingt mögen. Sie sollten aber wenigstens ein gewisses Maß an Kooperationsbereitschaft aufbringen. Das gilt besonders, wenn Mieter Mängel an der Mietsache anzeigen, die beseitigt werden sollen.

 Der Vermieter kann einem Mieter kündigen, wenn man ihn nicht in die Wohnung lässt. Foto: Peter Endig/ZB

Der Vermieter kann einem Mieter kündigen, wenn man ihn nicht in die Wohnung lässt. Foto: Peter Endig/ZB

Verweigern Mieter hartnäckig den Zutritt zur Wohnung oder zum Haus, müssen sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Denn das ist eine schwerwiegende Pflichtverletzung, entschied das Amtsgericht Berlin-Pankow (Az.: 3 C 190/16).

In dem verhandelten Fall, von dem die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 9/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet, hatte ein Mieter eines Einfamilienhauses zahlreiche Mängel gemeldet. Als die Hausverwalterin mit Handwerkern einen gemeinsamen Termin zur Mängelbeseitigung koordinieren wollte, kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Mieter. Der Mieter verweigerte in der Folge weitere Besichtigungstermine, zeigte die Mängel aber immer wieder neu an. Dazu legte er Fotos und Videos vor, die die Mängel beweisen sollten. Nach zwei Jahren Hin und Her kündigte der Vermieter schließlich.

Zu Recht: Der Mieter habe seine vertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, so dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, befand das Gericht. Der Mieter habe die Verwalterin vor Anwesenheit der Handwerker ohne erkennbaren Grund des Grundstücks verwiesen, was als schwerwiegende Beleidigung aufzufassen sei. Trotz Abmahnungen habe der Mieter außerdem in der Folge immer wieder den Zutritt verweigert, was eine fristlose Kündigung letztlich unvermeidbar mache.

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