Zum Steuersparen: Vermieter sollten Renovierungsstand prüfen

Berlin (dpa/tmn) · Die Einkünfte aus Vermietungen von Immobilien müssen versteuert werden - das kann bei einigen Eigentümern durchaus zu Buche schlagen. Um einen Steuervorteil zu nutzen, investieren sie am besten vor Jahresende in das Gebäude.

 Lassen Eigentümer noch vor Jahresende Renovierungsarbeiten an ihrem Haus durchführen, können sie die Kosten 2014 steuerlich geltend machen. Foto: Wolfgang Kumm

Lassen Eigentümer noch vor Jahresende Renovierungsarbeiten an ihrem Haus durchführen, können sie die Kosten 2014 steuerlich geltend machen. Foto: Wolfgang Kumm

Eigentümer sollten prüfen, ob an ihrer vermieteten Immobilie Renovierungsarbeiten anstehen. „Unter Umständen ist es sinnvoll, ohnehin anstehende Arbeiten noch in diesem Jahr erledigen zu lassen“, rät Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. „Die Ausgaben können dann als Werbungskosten im Jahr 2014 steuerlich geltend gemacht werden.“

Wer die Immobilie erst vor knapp drei Jahren angeschafft hat, sollte hingegen prüfen, ob die Renovierung noch ein wenig Zeit hat. Denn wer innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung einer Immobilie größere Renovierungsarbeiten durchführt, kann die Kosten für die Renovierung unter Umständen nicht direkt bei der Steuer abziehen. Stattdessen müssen die Kosten als Anschaffungskosten der Immobilie verbucht und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Das ist der Fall, wenn die Kosten für Instandsetzung und Modernisierung innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung des Gebäudes 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen. „Vorsicht ist bei der Berechnung des Grenzbetrages angebracht, denn bei den Anschaffungskosten müssen die anteiligen Kosten für Grund und Boden herausgerechnet werden“, gibt Nöll zu bedenken.

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