Zustimmung zur Mieterhöhung kann nicht widerrufen werden

Berlin (dpa/tmn) · Im Briefkasten liegt ein Schreiben des Vermieters - er will für die Wohnung mehr Geld. Wer so ein Mieterhöhungsverlangen erhält, muss genau überlegen, wie er handelt. Denn einmal zugestimmt, können Mieter nur schwer die Vereinbarung widerrufen.

 Wer ein Schreiben über eine Mieterhöhung bekommt, sollte sich seine Reaktion gut überlegen. Denn einmal zugestimmt, ist kein Widerruf möglich. Foto: Jens Kalaene

Wer ein Schreiben über eine Mieterhöhung bekommt, sollte sich seine Reaktion gut überlegen. Denn einmal zugestimmt, ist kein Widerruf möglich. Foto: Jens Kalaene

Ein Mieter kann seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung nicht einfach widerrufen. Das gilt auch, wenn der Mieter sein Einverständnis nur schriftlich erklärt hat und der Vermieter dabei nicht persönlich anwesend war.

Das entschieden die Richter des Amtsgericht Spandau (Az.: 5 C 267/15), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ berichtet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im konkreten Fall forderte eine Vermieterin eine höhere Miete von insgesamt rund 981 Euro. Sie bat ihren Mieter um Zustimmung. Das Schreiben ließ sie ihm durch einen Vertreter mittels Einwurf zukommen. Der Mieter willigte zunächst schriftlich ein. Er kam der Forderung sogar nach und überwies mehrmals die geforderte Mieterhöhung. Doch dann widerrief er die Vereinbarung.

Dabei berief er sich auf eine Regelung des Fernabsatzvertrages - demnach können Verbraucher Verträge widerrufen, wenn beide Vertragsparteien beim Abschluss des Vertrages nicht körperlich anwesend waren. Er klagte auf Rückzahlung der bisher geleisteten Beträge.

Zu Unrecht, urteilten die Richter. Denn zwischen Mieter und Vermieter bestehe bereits ein Vertrag, der durch das Schreiben der Vermieterin nur ergänzt werde. Außerdem lege bei der Wohnungsmiete ein anderer Sachverhalt als sonst beim Fernabsatzvertrag üblich vor.

Der Vermieter gebe ein Angebot ab, dem der Mieter ausdrücklich zustimmen muss. Der Mieter darf nach seiner Zustimmung also bereits überwiesene Beträge nicht vom Vermieter zurückverlangen.

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