15-Jährige Betriebszugehörigkeit bei Altersvorsorge rechtens

Erfurt (dpa) · Der Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung kann davon abhängen, wie viele Jahre jemand für einen Betrieb gearbeitet hat. Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Betriebsrenten zu zahlen, liegt es in seinem Ermessen.

Arbeitgeber dürfen bei der Zahlung von Betriebsrenten auf einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bestehen. Eine derartige Bestimmung verstoße nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3 AZR 100/11). Damit scheiterte eine Frau aus Brandenburg auch in der dritten Instanz mit ihrer Klage. Sie war von 1997 bis 2008 als Sachbearbeiterin bei einer Firma beschäftigt, die Software für Zahnärzte entwickelt und verkauft.

Ihr Chef verweigerte ihr jedoch die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung. Sie erhielt von ihrem Arbeitgeber nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses lediglich ein Küchensieb. Die Klägerin hielt eine 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für willkürlich. Das sahen die Bundesrichter anders. Dem Arbeitgeber stehe es frei, ob er Betriebsrenten gewähre. Demzufolge könne er grundsätzlich auch die Kriterien dafür nach seinem Gusto festlegen, hieß es.

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