Arbeitgeber darf Attest am ersten Krankheitstag fordern

Erfurt (dpa) · Kann der Chef schon am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung vom Arzt verlangen? Ja, sagt das Bundesarbeitsgericht. Und der Vorgesetzte muss dem Mitarbeiter nicht einmal sagen, warum.

 Wer sich krankmeldet, muss sich gleich am ersten Tag eine Bescheinigung vom Arzt holen - wenn der Arbeitgeber das wünscht. Foto: Jens Büttner

Wer sich krankmeldet, muss sich gleich am ersten Tag eine Bescheinigung vom Arzt holen - wenn der Arbeitgeber das wünscht. Foto: Jens Büttner

Arbeitgeber dürfen von ihren Mitarbeitern bereits am ersten Krankheitstag ohne Begründung ein ärztliches Attest verlangen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (5 AZR 886/11) entschieden und damit die geltende Rechtslage bestätigt. Arbeitgeber hätten das uneingeschränkte Recht, schon früh eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen - unabhängig davon, ob ein Missbrauchsverdacht bestehe oder nicht, sagte der Vorsitzende Richter Rudi Müller-Glöge.

Die Regeln der Krankmeldung sind in Tarif- und Arbeitsverträgen festgehalten. Ob Arbeitgeber davon abweichende Weisungen treffen können, hängt von den Formulierungen in den Verträgen ab. Schließt der Tarifvertrag aber ausdrücklich eine Krankenscheinvorlage am ersten Tag aus, kann der Arbeitgeber sich auch nicht darüber hinwegsetzen.

Gesetzlich sind Beschäftigte dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich zu informieren, wenn sie wegen Krankheit ausfallen. Spätestens am vierten Krankheitstag muss eine entsprechende Bescheinigung vorliegen. Das Entgeltfortzahlungsgesetz räumt dem Arbeitgeber aber zugleich das Recht ein, schon früher einen Krankenschein einzufordern. Wird eine Bescheinigung am ersten Krankheitstag verlangt, muss diese theoretisch auch am ersten Tag im Unternehmen vorliegen. Ist das allerdings nicht möglich und für den kranken Mitarbeiter unzumutbar, reicht es, wenn der erste Krankheitstag mit dem Attest abgedeckt ist.

Mit dem Erfurter Urteil blieb die Klage einer leitenden Redakteurin des Westdeutschen Rundfunks (WDR) in Köln auch in der dritten Instanz erfolglos. Die 59-Jährige war nach einer Krankmeldung im November 2010 aufgefordert worden, künftig schon am ersten Krankheitstag ein Attest vorzulegen. Die Klägerin empfand diese Anweisung als Disziplinierungsmaßnahme, weil dies nicht für all Mitarbeiter galt. Dieser Auffassung folgten die Bundesrichter aber nicht.

„Arbeitgeber können unabhängig von einem objektiven Anlass die Vorlage eines Krankenscheins am ersten Tag verlangen“, stellte Gerichtssprecherin Inken Gallner klar. Es bedürfe daher keines begründeten Verdachts, dass in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht worden sei. Die vom Bundesarbeitsgericht getroffene Auslegung des Gesetzes gilt grundlegend für alle Arbeitsverhältnisse.

Der Anwalt der Klägerin bedauerte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. „Damit wird ein Gesetzestext zementiert, der aus unserer Sicht arbeitnehmerunfreundlich ist“, sagte Rechtsanwalt Joachim Gärtner. Es bestehe die generelle Befürchtung, das Arbeitgeber das als Willkürmaßnahme missbrauchen könnten. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hingegen begrüßte die Entscheidung, die Rechtsklarheit schaffe. Auch beim Westdeutschen Rundfunk wurde das Urteil mit Zufriedenheit aufgenommen. Es zeige, dass das Vorgehen des WDR nicht zu beanstanden war, hieß es. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) wollte sich nicht äußern.

Fehlzeiten: 2011 waren Arbeitnehmer in Deutschland durchschnittlich 9,5 Arbeitstage krankgemeldet. Damit fehlten durchschnittlich 3,8 Prozent der Mitarbeiter. Den niedrigsten Krankenstand der vergangenen 20 Jahre gab es 2007 mit rund 7,9 Fehltagen.

Krankmeldung: Ist ein Arbeitnehmer krank, muss er seinen Arbeitgeber spätestens zu Beginn des Arbeitstages informieren. Der Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, die Art seiner Erkrankung zu nennen. Der Arbeitgeber kann Vorgaben dazu machen, wie er sich die Krankmeldung wünscht. Macht er das nicht, kann sich der Arbeitnehmer aussuchen, ob er sich per Anruf, E-Mail oder Fax krankmeldet. Der richtige Ansprechpartner ist immer der zuständige Stellvertreter des Arbeitgebers - das kann die Personalabteilung oder der Vorgesetzte sein. Der Krankenschein geht an die Personalabteilung, wenn es keine andere Anweisung gibt. Wer sich zu spät krankmeldet oder den Nachweis nicht rechtzeitig einreicht, dem droht eine Abmahnung. Arbeitnehmer müssen bei der Frist die Kalendertage zählen - nicht die Arbeitstage. Samstage, Sonntage und Feiertage zählen in die gesetzliche Frist von drei Tagen hinein.

Das Kind ist krank: Wer wegen seines kranken Kindes zu Hause bleibt, muss unverzüglich Bescheid geben, dass er nicht zur Arbeit kommen kann. Außerdem sollte er eine Bescheinigung vom Kinderarzt vorlegen, rät Michael Henn, vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte in Stuttgart. Dabei handelt es sich nicht um den „gelben Schein“, sondern eine spezielle Bescheinigung darüber, dass das Kind Pflegebedarf hat. Eine Frist gelte für diesen Nachweis aber nicht.

Arbeitsunfähigkeit: Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage muss ein Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Daraus muss auch die voraussichtliche Dauer der Fehlzeit hervorgehen. Der Arbeitgeber kann die Bescheinigung aber auch schon früher verlangen. Manchmal ist die Frist für ein Attest im Arbeits- oder Tarifvertrag gesondert geregelt.

Lohnfortzahlung: Kranke Arbeitnehmer in Deutschland haben bis zu einer Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese Regel gilt aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch eine Krankheit und ohne eigenes Verschulden eingetreten ist. Als selbstverschuldet gelten zum Beispiel Unfälle durch Alkohol am Steuer. Ist ein Mitarbeiter länger als sechs Wochen krank, bekommt er bis zu eineinhalb Jahre lang Krankengeld. Der Arbeitgeber kann auch nach den sechs Wochen einen ärztlichen Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit verlangen. In der Regel stellt der Arzt nach sechs Wochen nur noch einen Schein für die Krankenkasse aus, die die Diagnose vermerkt.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort