Arbeitgeber darf nicht auf PC des Betriebsrats zugreifen

Düsseldorf (dpa/tmn) · Der Betriebsrat genießt einen besonderen Schutz. Das gilt auch für den Computer der Arbeitnehmervertretung, wie aus einem aktuellen Urteil hervorgeht.

Ein Arbeitgeber darf nicht auf die Computerdateien des Betriebsrates zugreifen. Das gilt auch dann, wenn der Computer, auf dem die Daten liegen, ihm gehört. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil entschieden, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.

In dem Fall (Aktenzeichen: 4 TaBV 11/12) fand der Arbeitgeber auf dem Betriebsratslaufwerk eine nicht unterzeichnete achtseitige Stellungnahme in einem Kündigungsschutzverfahren, das Mitarbeiter des Arbeitgebers betrifft. Der Arbeitgeber verdächtigte ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied, diese Stellungnahme während seiner Arbeitszeit verfasst und so einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Er forderte, die vollständige Dokumentenhistorie der achtseitigen Stellungnahme ohne Zustimmung des Betriebsrats zurückverfolgen zu dürfen. So wollte er feststellen, wann die Datei durch wen bearbeitet wurde.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Dem Arbeitgeber stehe nicht das Recht zu, in die Dateien des Betriebsrats Einsicht zu nehmen. Der Betriebsrat verwalte seine Dateien genauso wie seine sonstigen schriftlichen Unterlagen eigenverantwortlich, weil die Betriebsverfassung durch eine autonom ausgestaltete Interessenwahrnehmung geprägt sei.

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