Arbeitnehmer-Fotos nicht automatisch Eigentum der Firma

Frankfurt/Main (dpa/lhe) · Auch wenn die Mitarbeiter vielleicht sehr fotogen sind: Will ein Arbeitgeber sie als Aushängeschild der Firma auf Plakaten oder im Internet benutzen, muss er vorher fragen.

 Auszubildende in klassischem Männerberuf: Will ein Arbeitgeber mit solch vorbildlichen Motiven auf seiner Internetseite werben, muss die Abgebildete damit einverstanden sein. Foto: Tobias Kleinschmidt

Auszubildende in klassischem Männerberuf: Will ein Arbeitgeber mit solch vorbildlichen Motiven auf seiner Internetseite werben, muss die Abgebildete damit einverstanden sein. Foto: Tobias Kleinschmidt

Fotos von Arbeitnehmern dürfen nicht ohne deren Zustimmung auf der Homepage ihres Unternehmens erscheinen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden (Aktenzeichen: 7 Ca 1649/12). Die Richter begründeten dies mit den Persönlichkeitsrechten. Sie gaben der Klage einer Bankkauffrau statt und verurteilten die Bank, die Abbildung der zwischenzeitlich ausgeschiedenen Mitarbeiterin von der Homepage herunterzunehmen. Die Bank hat dem Urteil zufolge gegen das Recht der Frau am eigenen Bild verstoßen.

Die Bank hatte die Frau zweimal abgebildet. Zunächst mit ihrem Ausbildungsjahrgang und danach als Teilnehmerin einer Geschäftstagung. Eine Einwilligung war vorher nicht eingeholt worden. Nachdem die Arbeitnehmerin zu einem Konkurrenzunternehmen wechselte, verlangte sie die Löschung der Bilder.

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