Beim Bewerbungsgespräch sind Fragen nach Ermittlungsverfahren tabu

Hamm (dpa/tmn) · In Bewerbungsgesprächen sind einige Themen unzulässig. Dazu gehören auch Fragen nach einem Ermittlungsverfahren, in dem der Bewerber nicht verurteilt worden ist.

Bei Vorstellungsgesprächen sind Fragen nach einem Ermittlungsverfahren gegen den Bewerber tabu. Das gilt zumindest dann, wenn das Verfahren abgeschlossen und der Bewerber nicht verurteilt worden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Aktenzeichen: 11 Sa 2266/10), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem Fall hatte sich ein Diplomingenieur als Seiteneinsteiger für eine Lehrerstelle an einer Hauptschule beworben. Bei der Einstellung unterschrieb er folgende Erklärung: „Ich versichere, dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist.“

Aufgrund eines anonymen Hinweises rund einen Monat später stellte sich heraus, dass gegen den Mann mehrere Ermittlungsverfahren anhängig gewesen waren. Alle waren ohne Verurteilung abgeschlossen worden. Daraufhin kündigte ihm die Schule.

Zu Unrecht, wie das Gericht in der zweiten Instanz feststellte. Ein Stellenbewerber dürfe nicht nach Ermittlungsverfahren gefragt werden, die ohne Verurteilung abgeschlossen worden sind. Da der Bewerber in solchen Fällen nicht vorbestraft ist, habe er keine Verpflichtung, sich zu offenbaren.

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