Bewerber dürfen eingestellte Ermittlungen verschweigen

Erfurt (dpa) · Bewerber dürfen in Einstellungsgesprächen bei Fragen nach eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schwindeln. Arbeitgeber hätten kein Recht dazu, derartige Auskünfte zu verlangen, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (6 AZR 339/11).

Würden derart unspezifische Fragen dennoch gestellt und lüge der Bewerber daraufhin, könne ihm deswegen später nicht gekündigt werden. Das oberste Arbeitsgericht gab damit der Kündigungsschutzklage eines Lehrers aus Nordrhein-Westfalen statt. Der Mann hatte sich im Sommer 2009 an einer Hauptschule beworben. Vor seiner Einstellung musste er versichern, dass er nicht vorbestraft sei und dass gegen ihn keine Ermittlungsverfahren anhängig seien oder waren. Derartige Informationen zu abgeschlossenen Verfahren seien aber für die Bewerbung nicht erforderlich, hieß es.

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