E-Mail-Accounts nach Kündigung nicht sofort löschen

Dresden (dpa/tmn) · Legt ein Arbeitgeber für seine Mitarbeiter einen E-Mail-Account an, darf er diesen nach einer Kündigung nicht ungefragt löschen. Sonst kann der Gekündigte Anspruch auf Schadenersatz erheben.

 Email-Accounts dürfen erst nach Absprache mit dem Mitarbeiter gelöscht werden. Auch wenn dieser gekündigt wurde. Foto: Peter Kneffel

Email-Accounts dürfen erst nach Absprache mit dem Mitarbeiter gelöscht werden. Auch wenn dieser gekündigt wurde. Foto: Peter Kneffel

Das Löschen eines Mail-Accounts ist erst dann möglich, wenn feststeht, dass der Nutzer für die dort abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Anderenfalls kann ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Das hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden (Az.: 4 W 961/12). Auf den Beschluss weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall hatten ein Fahrradkurier und ein Kurierdienst ihre Zusammenarbeit beendet. Daraufhin löschte die Firma das elektronische Postfach des Mitarbeiters. Nun forderte dieser die Herausgabe seiner E-Mails. Das war jedoch unmöglich, da der Kurierdienst die Daten sofort gelöscht hatte. Nun kämen Schadenersatzansprüche in Betracht, so die Richter. Der Grund: Der Arbeitgeber habe seine vertraglichen Nebenpflichten verletzt. Er hätte das E-Mail-Postfach erst löschen dürfen, wenn festgestanden hätte, dass der Mitarbeiter die gespeicherten Daten nicht mehr braucht.

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