Keine Eintragung in Architektenliste nach Bachelor-Studium

Koblenz (dpa) · Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz darf einem Absolventen eines Bachelor-Studiums die Eintragung in seine Architektenliste verwehren. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Damit scheiterte die Klage eines Studierenden, der im Wintersemester 2005 ein Bachelor-Studium der Architektur an der Fachhochschule Koblenz begonnen und im Februar 2009 erfolgreich abgeschlossen hatte (Az: 3 K 192/12.KO). Seitdem arbeitet er in einem Architektenbüro und beantragte im Dezember vergangenen Jahres die Eintragung in die Liste, um die Berufsbezeichnung Architekt führen zu dürfen.

Die Architektenkammer lehnte dies ab und betonte, hierfür sei ein Hochschulstudium mit mindestens vierjähriger Regelstudienzeit nötig. Auch eine damals im Zuge eines neuen Architektengesetzes geltende Übergangsregelung für Studierende mindestens dreijähriger Diplom-Studiengänge berechtige nicht zu einer Eintragung. Dagegen klagte der Mann und betonte, sein Bachelor-Studium sei gleichwertig mit einem solchen Diplom-Studiengang. Die Richter entschieden nun, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht gegeben seien. Der Gesetzgeber habe bewusst zwischen Diplom- und Bachelor-Studiengängen unterschieden.

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