Kündigung und Windpocken - Sonderfälle beim Urlaubsanspruch

Stuttgart (dpa/tmn) · Sonne, Palmen, Strand - darauf freuen sich viele Arbeitnehmer das ganze Jahr lang. Zu dumm, wenn einem dann Fieber den Urlaub vermiest. Oder eine Kündigung die Ferienpläne platzen lässt. Welche Urlaubsansprüche gelten in solchen Ausnahmefällen?

 Endlich Urlaub! Doch nicht immer geht dieser langersehnte Wunsch in Erfüllung: Manchmal kommt etwas dazwischen, etwa eine Krankheit oder die Kündigung. Foto: Sebastian Widmann

Endlich Urlaub! Doch nicht immer geht dieser langersehnte Wunsch in Erfüllung: Manchmal kommt etwas dazwischen, etwa eine Krankheit oder die Kündigung. Foto: Sebastian Widmann

Der Chef ist ein Tyrann, die Kollegen nerven, die Arbeitsaufträge sind langweilig. Da hilft nur noch die Kündigung. Aber was, wenn noch Urlaub übrig ist? Ausbezahlen lassen? Oder etwa verzichten? Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt, wie lange, wann und unter welchen Bedingungen Angestellte Urlaub bekommen. Aber immer wieder gibt es Streit um Sonderfälle. Wie sie geregelt werden, erklärt Michael Henn, Vorstandsmitglied des Verbandes deutscher Arbeitsrechtsanwälte (vdaa):

Kurzarbeit: Reduziert der Arbeitgeber die Arbeitszeit, weil zum Beispiel weniger Aufträge eingehen, habe das auf den Urlaubsanspruch keine Auswirkungen, sagt Henn. Es sei denn, im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ist explizit geregelt, dass Mitarbeitern bei Kurzarbeit weniger oder kein Urlaub zusteht. In einem solchen Sonderfall hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Urlaubsanspruch entfällt, wenn Mitarbeiter auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt werden und ein Jahr gar nicht arbeiten.

Krank im Urlaub: Wer im Urlaub krank wird, kann sich nicht erholen. Er darf die Krankheitstage später im Jahr noch einmal als Urlaub nehmen. Allerdings sollte er sich am ersten Krankheitstag per Mail beim Chef melden, rät Henn. Betroffene müssen sich im Urlaub krankschreiben lassen und später - wie sonst auch - ein Attest vom Arzt vorlegen. Den zweiwöchigen Urlaub einfach eigenmächtig um die Zahl der Krankheitstage zu verlängern, sei allerdings nicht erlaubt. Wer gesund ist, muss am ersten Arbeitstag nach dem Urlaub wieder ins Büro kommen. Erkrankt ein Kind im Urlaub und bekommt zum Beispiel die Windpocken, gelte die Ausgleichsregelung allerdings nicht: Mutter oder Vater erhalten später für die Tage, an denen sie das Kind pflegen, keine freien Tage extra als Ersatz.

Kündigung: Endet ein Arbeitsverhältnis, muss der Arbeitnehmer versuchen, seinen Urlaub vorher noch zu nehmen. Lehnt der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ab, müsse er seinem Angestellten den nicht genommenen Urlaub durch Geld ausgleichen, sagt Henn.

Lange Krankheit: Nach einer mehrere Jahre dauernden Krankheit haben Arbeitnehmer keinen Anspruch mehr auf die Summe aller entgangenen Urlaubstage. Der Urlaub verfalle nach 15 Monaten, sagt Henn. Ist ein Arbeitnehmer zum Beispiel das gesamte Jahr 2012 krank, habe er ab Ende März 2014 keinen Anspruch mehr darauf, ihn nachzuholen.

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