ANZEIGE Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit und KUG Lohnabrechnungen während der Corona-Pandemie erstellen

Für viele Unternehmen ist die Corona-Pandemie in vielerlei Hinsicht eine große Herausforderung. Besonders finanziell werden zahlreiche Firmen noch immer auf die Probe gestellt. Wer im Betrieb für die Lohnabrechnungen zuständig ist, fragt sich schnell, was passiert, wenn ein Mitarbeiter als Infizierter oder als Kontaktperson in Quarantäne muss und mit welchen sonstigen Auswirkungen zu rechnen ist.

Quarantäne und Arbeitsunfähigkeit - gibt es einen Unterschied?
Bei Krankheit, unabhängig davon, ob es sich um eine Corona-Infektion oder um eine andere Erkrankung handelt, muss der Arbeitnehmer ab dem dritten Tag der Abwesenheit eine Arbeitsunfähigkeit-Bescheinigung des Arztes im Betrieb vorlegen. Der Arbeitgeber nimmt dann die Entgeltfortzahlung vor.

Sollte sich ein Mitarbeiter nicht krank fühlen, allerdings wegen Corona zu Hause bleiben wollen, ist dies nicht ganz so einfach möglich. Viele Arbeitgeber bieten flexibel Home-Office Lösungen an. Die Online Arbeit ist jedoch in zahlreichen Berufen nicht möglich.
Eine Quarantäne wird immer durch das Gesundheitsamt verhängt, wenn der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht. Das Gesundheitsamt verhängt in der Regel eine Quarantäne, wenn ein Kontakt zu einer nachweislich an Corona erkrankten Person stattgefunden oder wenn eine Person eine Reise in ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet unternommen hat. Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne darf der Arbeitnehmer nicht in den Betrieb kommen. Wenn der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit auch von zu Hause aus nachkommen kann, muss er dies tun. Lediglich wenn das Virus ausbricht und sich der Beschäftige krank fühlt, ist dieser hiervon befreit. Natürlich können sich auch Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten, ganz normal eine Lohnabrechnung erstellen lassen.

Aktuelle Neuerungen
Bis jetzt können Arbeitnehmer, die auf Grund einer angeordneten Quarantäne nicht arbeiten können und deshalb Lohneinbußen haben, eine Entschädigung erhalten. Bei dieser Entschädigung geht der Arbeitgeber in Vorleistung und kann sich im Anschluss das Geld wiederum vom Staat erstatten lassen.

In der letzten Bund-Länder-Runde wurden hierzu rechtssichere Neuerungen beschlossen. Für vollständig Geimpfte ändert sich nichts, da diese aktuell nicht in Quarantäne müssen. Sei denn, bei diesen konnte eine Corona-Infektion nachgewiesen werden. Bereits in wenigen Wochen haben Ungeimpfte kein Recht mehr auf eine Lohnfortzahlung, wenn diese von einer angeordneten Quarantäne betroffen sind. Auch das Recht auf eine andere Art von Entschädigung besteht nicht, da die angeordnete Absonderungspflicht durch eine Corona-Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Arbeitgeber meldet Kurzarbeit an
Gravierendes ändert sich auch an der Lohnabrechnung, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit anmeldet. Generell kann jeder Betrieb flexibel Kurzarbeit anordnen, der wegen konjunktureller Ereignisse weniger Arbeit hat. Dies geht auch ganz bequem elektronisch. Um die Lohneinbußen auf Grund des geringeren Arbeitsumfang zu abzufedern, hat die Koalition eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (kurz: KUG) beschlossen. Während bislang "nur" 60 % (67 % für Unterhaltspflichtige) gezahlt wurden, sind nun bis zu 87 % Lohnausgleich möglich.

Rückwirkend ab dem 01.03.2020 gilt zudem folgendes:

- Wenn mehr als 10 % der Mitarbeiter wegen wirtschaftlicher Gründe (zum Beispiel Lieferengpässe oder Auftragsrückgänge) ihre Arbeitszeit verringern müssen und deshalb mindestens 10 % ihres Bruttoeinkommens "einbüßen", kann KUG beantragt werden.

- Anders als sonst werden die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, welche auf das Kurzarbeitergeld gezahlt werden müssen, von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

- Auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden wird verzichtet. Überstunden sowie Urlaubstage aus dem Vorjahr müssen wie bisher vorrangig eingesetzt werden.

Die Auswirkungen von KUG auf die Lohnabrechnung
Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zu verstehen. Die Abrechnung des Arbeitsentgelts in Form von Lohnersatzleistung ist steuerfrei, unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Aus diesem Grund muss diese auf der Lohnsteuerbescheinigung (auch bei einer Softwarelösung) gesondert festgehalten werden.

Das Kurzarbeitergeld beträgt erst einmal 60 % (bei unterhaltsberechtigten Kindern 67 %) des ausgefallenen Nettogehalts. Der Betrieb kann die Differenz zwischen dem KUG und dem ausgefallenen Nettoentgelt jedoch zusätzlich "erstatten".

Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von KUG
Solange Arbeitnehmer noch einen Anspruch darauf haben, erhalten diese für die reduzierte Arbeitszeit eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Für die während der Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Stunden erhalten Mitarbeiter KUG.
Sollte kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr bestehen, bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse. Für die Berechnung des genauen Anspruchs wird das volle Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt.

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