Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ ist diskriminierend

Karlsruhe (dpa/tmn) · Die Nicht-Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt kann richtig teuer werden: Weil sie für eine Stelle als „Geschäftsführer“ nicht berücksichtigt wurde, klagte eine Bewerberin. Das Gericht gab ihr Recht auf eine Entschädigung.

Eine Stellenanzeige mit der Formulierung „Geschäftsführer gesucht“ ist diskriminierend. Das gilt jedenfalls, wenn im weiteren Text nicht ausdrücklich auch weibliche Bewerber angesprochen werden. Denn die Überschrift erweckt den Eindruck, dass für die Position nur Männer infrage kommen. Sie verstößt damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Aktenzeichen: 17 U 99/10). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall schaltete ein mittelständisches Unternehmen eine Stellenanzeige mit der Überschrift „Geschäftsführer zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches Logistik-, Transport- und Umzugsunternehmen“. Auf die Position bewarb sich eine Frau. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, forderte sie von dem Unternehmen knapp 25 000 Euro Entschädigung. Sie argumentierte, sie sei aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden.

In der zweiten Instanz hatte die Frau teilweise Erfolg. Die Richter sprachen ihr rund 13 000 Euro zu. Das AGG schreibe vor, dass eine Stellenausschreibung geschlechtsneutral formuliert werden muss, also etwa die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet wird. Dies sei hier jedoch versäumt worden. Daher vermuteten die Richter eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Es liege bei dem Unternehmen, das Gegenteil zu beweisen. Die Firma habe jedoch die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt.

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